Autor: Riedel |
Die Zwangsvollstreckung darf nur in das Vermögen des Schuldners erfolgen. Sie wäre indes schwerfällig und langwierig, wenn die Vollstreckungsorgane die Zugehörigkeit der potentiellen Zugriffsobjekte zu dem Vermögen des Schuldners umfassend und abschließend überprüfen müssten. Das Gesetz knüpft deshalb im (formalisierten) Verfahren der Zwangsvollstreckung an leicht feststellbare äußere Tatsachen an, die die Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners indizieren bei
beweglichen Sachen an den Gewahrsam; |
Grundstücken an den Nachweis der Eintragung im Grundbuch und |
Forderungen und anderen Rechten an die schlüssige Behauptung des Gläubigers, sie gehörten zum Vermögen des Schuldners. |
Es liegt deshalb auf der Hand, dass es - fast zwangsläufig - zu Übergriffen in fremdes, in das Vermögen Dritter kommt. Die Rechtsordnung nimmt dies bewusst in Kauf und stellt dem Dritten als "Korrektiv" die Drittwiderspruchsklage (auch: Interventions- oder Widerspruchsklage) zur Verfügung. Sie überlässt es damit dem Dritten, in der Zwangsvollstreckung seine (eigenen) Rechte geltend zu machen.
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