Autor: Riedel |
Kläger (Dritter) der Drittwiderspruchsklage kann jeder Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts sein, der nicht Schuldner der Zwangsvollstreckung ist und gegen den aus dem Titel auch nicht vollstreckt werden darf (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 585).
Pfändet der Gläubiger eines Gesellschafters in GmbH-Vermögen, so ist die GmbH widerspruchsberechtigt. Auch die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfasstes Recht verletzt (vgl. BGH v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02).
Vollstreckt der Gläubiger in Sondervermögen, welches nicht für den titulierten Anspruch haftet, so können die betreffenden Personen gem. § 771 ZPO widersprechen (z.B. Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker usw.; vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977,
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