2/12.11.8 Einstweilige Anordnung

Autor: Riedel

Nach §  771 Abs.  2 ZPO finden die Vorschriften der §§  769, 770 ZPO auf die Drittwiderspruchsklage entsprechende Anwendung. Danach kann das Prozessgericht auf Antrag des Dritten einstweilige Anordnungen erlassen. Es kann die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen oder fortsetzen lassen. Solche einstweilige Anordnungen binden die Vollstreckungsorgane, sofern ihnen die Entscheidung vorgelegt wird, §§  775 Nr. 1, 776 ZPO. Gemäß §  769 Abs.  1 ZPO ist grundsätzlich das Prozessgericht zuständig, welches nur auf Antrag tätig werden kann.

Gemäß §  769 Abs.  2 ZPO kann jedoch in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht angerufen werden. Es kann die o.g. einstweiligen Anordnungen nur mit der Maßgabe erlassen, dass innerhalb einer festzusetzenden Frist die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen ist.

Zuständigkeit

Sachlich und örtlich zuständig ist das Prozessgericht, bei dem die Klage anhängig ist. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe genügt nicht; jedoch muss die Klage noch nicht rechtshängig sein. Darauf, ob dieses Gericht letztlich für eine Entscheidung über die Klage zuständig ist, kommt es nicht an (MüKo-ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, ZPO, §  769 Rdnr. 9). Vor der Anhängigkeit der Klage ist das Vollstreckungsgericht (§  764 ZPO) zuständig (§  769 Abs.  2 ZPO).