Autor: Riedel |
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage besteht spätestens ab Beginn der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand, an dem die Drittrechte angeblich bestehen (vgl. BGH v. 27.11.2003 - IX ZR 310/00). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange die Zwangsvollstreckung fortdauert (BGH v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91; LG Berlin v. 25.05.2020 -
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