Autor: Riedel |
Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG), der sich nach § 6 ZPO bestimmt. Danach ist entweder von dem Wert der Forderung, derentwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, oder der Wert des gepfändeten Gegenstands auszugehen; maßgebend ist der geringere beider Werte.
Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet (BGH v. 22.09.2005 - IX ZB 265/04).
In Familiensachen ist das Familiengericht zuständig (BGH, NJW 1985, 3066). Voraussetzung ist, dass das Recht, dessen sich der Dritte berühmt, im ehelichen Güterrecht wurzelt. Dagegen kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Titel, um dessen Vollstreckung es geht, eine Familiensache zum Gegenstand hat.
Bei der Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Hauptpfändung erfolgt ist.
Bei der Abgabenvollstreckung ist das Amts- bzw. Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt (§ 262 Abs. 3 Satz 1 AO).
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