BVerfG - Beschluß vom 07.05.1997 (1 BvR 1805/92)
Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß der beklagten Stadt der Schutz der Meinungsfreiheit nicht zugute kommt, ist zwar richtig. [...]