Arbeitslosengeld II: Der Bedarf für Miet- und Heizkosten

Das Arbeitslosengeld II soll auch den Bedarf für Miet- und Heizkosten der Hilfebedürftigen umfassen. Erfahren Sie hier alle Einzelheiten zum zugrundeliegenden Bedarfsdeckungsschema, der Angemessenheit von Unterkunftskosten und der Möglichkeit zur Direktüberweisung an den Vermieter. Wir informieren Sie als Anwalt umfassend. 

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld: Das Bedarfsdeckungsschema

Die Leistungen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Bedarfe nach dem SGB II werden zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst, wobei Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind. Dem SGB II liegt ein Bedarfsdeckungsschema zugrunde, d.h. für jeden Hilfebedürftigen wird ein vom Gesetzgeber festgelegter Regelsatz zzgl. eines etwaigen Mehrbedarfs vorgehalten. Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind bedarfsorientierte, bedürftigkeitsabhängige staatliche Fürsorgeleistungen. Alle Einzelheiten zum Bedarfsdeckungsschema finden Sie hier.

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Wann sind Unterkunftskosten angemessen?

Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, sofern diese angemessen sind. Bis zu welcher Höhe sind Unterkunftskosten also angemessen? Die als angemessen anzusehende Wohnungsgröße sowie die Miethöhe orientieren sich an der Haushaltsgröße. Auch ein zukünftiger Wohnflächenbedarf ist bei der Frage der Angemessenheit ggf. zu berücksichtigen. Alle Einzelheiten zur Angemessenheit der Unterkunftskosten sowie eine hilfreiche Auflistung der angemessenen Wohnungsgröße/Mietkosten im Verhältnis zur Haushaltsgröße finden Sie hier.

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Direktüberweisung an den Vermieter: Das gilt es zu beachten!

Soweit Arbeitslosengeld II für die Miet- und Heizkosten geleistet wird, muss es nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn Leistungsberechtigte dies beantragen. Zudem soll nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II an den Vermieter gezahlt werden, sofern die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Alle Einzelheiten zu Direktüberweisung an den Vermieter finden Sie hier.

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Jobcenter muss Mietkosten wie bei Sozialwohnungen anerkennen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30.03.2023 (L 32 AS 1888/17) entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Mietkosten von den Jobcentern zu übernehmen sind, ein Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen zu erfolgen hat. Mietpreise, die für nach dem Recht des sozialen Wohnungsbaus geförderte Wohnungen gezahlt werden, können demnach nicht als unangemessen angesehen werden. Hier erfahren Sie mehr. 

 

Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB II-Bezieher

Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen, so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des weggefallenen Mietkostenanteils müssen den Mitbewohnern weitere Leistungen zur Verfügung gestellt werden - auch wenn die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft. Hier erfahren Sie mehr. 

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