Wo gilt das beA und wo nicht?

In den vergangenen Monaten gab es viele Fragen bezüglich der verschiedenen Ausnahmeregelungen des beA. Wie wird die Nutzungspflicht im Urlaub des Rechtsanwalts gewährleistet? Gibt es Sonderreglungen für Kanzleien im Ausland? Besteht die passive Nutzungspflicht für das beA auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit? Oder wann wird ein beA-Postfach endgültig abgewickelt?

Grundsätzlich ist der elektronische Rechtsverkehr für alle Gerichtsbarkeiten verpflichtend. Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. Zurzeit sind zum Beispiel Verfassungs- und Strafgerichte vom entsprechenden Gesetzesentwurf ausgenommen. Aber auch für die Kommunikation mit den Strafgerichtsbarkeiten ist ein einheitliches Modell bereits geplant.

Die digitale Welt nähert sich immer mehr der analogen Umwelt an. So müssen Rechtsanwälte auch in allen digitalen Formen übergangsweise für eine Vertretung während ihres Urlaubs sorgen. Insofern besteht die Möglichkeit, dass Rechtsanwälte während ihrer Abwesenheit Zugriffsrechte für ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach einräumen.

Durch Ihre Tätigkeiten im Ausland sind manche Rechtsanwälte gemäß §29a BRAO von einer Kanzleipflicht in Deutschland befreit. Aber Vorsicht: Dies bedeutet nicht, dass die passive bzw. aktive Nutzungspflicht des beA vollständig ausgehoben wäre. Von der Kanzleipflicht befreite Anwälte müssen dennoch einen Zustellungsbevollmächtigten ernennen. Idealerweise wird hier eine Rechtanwältin oder ein Rechtsanwalt ausgewählt, da andernfalls ein neues beA eingerichtet werden müsste. Dies würde entsprechend erheblichen Mehraufwand und Kosten verursachen.

Das beA macht auch nicht vor Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten im Mutterschutz oder in der Elternzeit halt. Die passive Nutzungspflicht bleibt in diesen Fällen weiterhin bestehen. Ähnlich wie bei der Urlaubsvertretung, wird auch hier idealerweise ein Vertreter ernannt, dem die entsprechenden Rechte am beA eingeräumt werden.

Neben diesen Sonderfällen wird auch häufig die Frage nach der Abwicklung des beA aufgeworfen. Dies geschieht in den meisten Fällen beim Entzug bzw. Widerruf der Zulassung des Anwalts oder dessen Tod. Hierbei wird das Konto zunächst deaktiviert und nach Ablauf einer angemessenen Zeit gelöscht. Ein deaktiviertes Postfach ist für eingehende Nachrichten nicht zu erreichen.

„Report: Das besondere elektronische Anwaltspostfach“

Kanzleialltag, Nutzungspflicht, Erstregistrierung:

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