Corona-Soforthilfe im gerichtlichen Eilverfahren

Im gerichtlichen Eilverfahren kann die Corona-Soforthilfe in NRW nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass eine Existenzgefährdung seines Unternehmens vorliegt, sondern sich lediglich auf eine private Existenzgefährdung beruft. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Demnach müssen Verbindlichkeiten des Unternehmens geltend gemacht werden.

Darum geht es

Eine Solo-Selbständige beantragte bei der Bezirksregierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 9.000 €. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und begehrte die Auszahlung der Soforthilfe, weil ohne die Zahlung ihre private Existenz bedroht sei. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt.

Eine Gewährung der Soforthilfe sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Die Antragstellerin erstrebt nach Ansicht des Gerichts mit ihrem Rechtsschutzbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache. Daher ist Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht.

Die Gewährung der Soforthilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann demnach zwar in Betracht kommen, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde.

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der „Soforthilfen NRW 2020“ ist nach dem Gericht aber erforderlich, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlegt.

Denn das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sei so konzipiert, dass die Beihilfen aus dem Programm „Soforthilfe NRW 2020“ ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten.

In Abgrenzung dazu solle etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurzarbeitergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt solle Arbeitslosengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.

Die Antragstellerin erfüllt nach dem Gericht die genannten Voraussetzungen nicht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Beihilfen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens benötigt bzw. überhaupt Verbindlichkeiten des Unternehmens bestehen. Sie hat ausschließlich geltend gemacht habe, ihre private Existenz sei bedroht.

Hierauf bezog sich auch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin. Demnach benötigt sie die Beihilfen, um ihren privaten Lebensunterhalt zu decken (Miete für die private Wohnung, Krankenversicherung, Studiengebühren und weitere Lebenshaltungskosten). Für diese privaten Verbindlichkeiten und den privaten Lebensunterhalt ist nach Ansicht des Gerichts in der Systematik das Arbeitslosengeld II vorgesehen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 08.05.2020 - 16 L 787/20

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