FAQ: Nützliche Informationen rund um die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bzw. den Unterhaltsanspruch von Unterhaltsberechtigten aus. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Der Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB), insbesondere

  • die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wozu u.a. die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Haushaltssachen, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, sportliche und musische sowie sonstige Freizeitinteressen, Schulbedarf, Urlaubs- und Taschengeld zählen,
  • die Kosten für Krankheitsvorsorge, mithin die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist,
  • die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Ausbildung.

Hat das Kind über einen längeren Zeitraum einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf – etwa für krankheitsbedingte Kosten oder für den Besuch einer Privatschule –, so ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2001, 1603, 1604;)
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Neben dem laufenden Unterhalt kann das Kind Sonderbedarf geltend machen, wenn unvorhergesehen und unregelmäßig eine außergewöhnlich hohe Bedarfsposition auftritt (BGH, FamRZ 2006, 612;).

Abgeleitete Lebensstellung

Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Da ein Kind bis zum Abschluss seiner Ausbildung noch keine eigene wirtschaftliche Lebensstellung erlangt hat, wird seine Lebensstellung von seinen Eltern abgeleitet. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs sind somit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern maßgebend (BGH, FamRZ 2002, 536; BGH, FamRZ 2000, 358; BGH, FamRZ 1996, 160).

Erfüllt ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung des minderjährigen Kindes, wird der Bedarf allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen – also des nicht betreuenden – Elternteils bemessen (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2002, 536). Lebt das Kind bei keinem Elternteil, so dass beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, bestimmt sich der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkommensverhältnissen beider Eltern.

Tabellenbedarf/ Düsseldorfer Tabelle

Da die Regelung des § 1610 BGB keine festen Bedarfsbeträge nennt, sondern nur unbestimmte und ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe, hat die Rechtsprechung Tabellen entwickelt, mit deren Hilfe im Interesse einer Vereinheitlichung der Unterhaltssätze und damit der Gleichbehandlung aus den maßgeblichen Einkommensverhältnissen Unterhaltsbedarfsbeträge ermittelt werden können.

Inzwischen hat sich bundesweit die Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Die Düsseldorfer Tabelle hat keinen Rechtssatzcharakter und daher auch keine Bindungswirkung für den Tatrichter. Sie wird aber vom BGH als Grundlage für die Unterhaltsberechnung und als Orientierungshilfe anerkannt (BGH, FamRZ 2001, 1603; BGH, FamRZ 2000, 1492; BGH, FamRZ 1987, 266, 267).

Was beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle? Was ist abgedeckt?

Tabellensätze: Die Tabellensätze berücksichtigen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Kindes.

Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gehen davon aus, dass das minderjährige Kind bei einem Elternteil kostenfrei gegen Krankheit mitversichert ist. Deshalb sind in den Tabellensätzen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten (OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1116; OLG Hamm, FamRZ 1990, 541; OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 533; KG, FamRZ 1988, 760), so dass diese zusätzlich geltend gemacht werden können, wenn das Kind ausnahmsweise nicht bei einem Elternteil mitversichert ist.

Studiengebühren sind in den Tabellensätzen nicht enthalten. Generell gilt, dass bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle besondere Umstände des Einzelfalls nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Sie können ein Abweichen von den Tabellensätzen – nach oben wie nach unten – gebieten (BGH, FamRZ 1997, 808, 811 li.Sp.; BGH, FamRZ 1983, 473, 474).

Die Tabellensätze definieren einen Pauschalbedarf, bei dem auf das Jahr bezogene übliche Schwankungen nach oben oder unten bereits berücksichtigt sind. Deshalb mindert sich der Barunterhalt nicht anteilig für die Zeit, die ein Kind im Rahmen der Umgangsausübung an Wochenenden oder in den Ferien beim Barunterhaltspflichtigen verbringt (BGH, FamRZ 1984, 470, 473; OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 1111, 1112; KG, FamRZ 1998, 1386, 1389).

Wer bekommt das Kindergeld?

Anzugeben ist bei der Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, in welcher Weise das staatliche Kindergeld, ggf. abweichend von § 1612b BGB, bei der Unterhaltsbemessung angerechnet wurde bzw. zukünftig angerechnet werden soll. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass eine Vereinbarung zur Bezugsberechtigung beim staatlichen Kindergeld nicht mehr möglich ist.

Das Kindergeld ist an denjenigen Elternteil zu leisten, in dessen Haushalt sich das Kind aufhält, § 64 Abs. 2 EStG. Zahlungen an den nichtberechtigten Elternteil können von der Kindergeldkasse per Bescheid zurückgefordert werden, selbst wenn der betreffende Elternteil einen internen Kindergeldausgleich vorgenommen hat (vgl. Riemann, FamRB 2002, 311, 312).

Das staatliche Kindergeld ist, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt, nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den ermittelten Unterhaltsbetrag zur Hälfte anzurechnen; in allen anderen Fällen wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Was ist der Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle?

Der Bedarfskontrollbetrag in der rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unterschritten, weil es mehrere Unterhaltsberechtigte gibt, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Hintergrund: Die Düsseldorfer Tabelle ist darauf zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist.

Ist die Zahl der Unterhaltsberechtigten größer oder kleiner, können Abschläge vom Tabellenbetrag oder Zuschläge zu diesem zu machen sein, und zwar im Wege einer Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten und im Wege einer Höherstufung bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten (vgl. z.B. OLG Hamm, FamRZ 1995, 1418, 1419; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 658, 659).

Da die Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2008 höhere Einkommensschritte (400 €) vorsieht, wird i.d.R. eine Höher- bzw. Herabstufung nur noch um eine Einkommensgruppe in Betracht kommen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 968).

Die früher oft erfolgte Höherstufung um zwei Einkommensgruppen bei nur einer unterhaltsberechtigten Person bzw. Herabstufung für jede „Mehrperson“ um eine Einkommensgruppe wird danach kaum noch möglich sein.

Seit dem 01.01.2010 scheitert eine Höherstufung um zwei Gruppen auch daran, dass die Düsseldorfer Tabelle seitdem im Gegensatz zu den vorherigen Tabellen nur noch von einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen und nicht mehr drei Personen ausgeht.

Eine Höherstufung bzw. Herabstufung darf auch nicht schematisch vorgenommen werden, sondern es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Liegt das verfügbare Einkommen z.B. im Bereich bis 1.300 €, wird für eine Höherstufung eine besondere Prüfung erforderlich sein (so z.B. Nr. 11.2 der Unterhaltgrundsätze des OLG Frankfurt).

Eine Umgruppierung kann auch aus anderen Gründen in Betracht kommen. So kann der Bedarf des Kindes einer niedrigeren Einkommensgruppe entnommen werden, wenn dem Unterhaltspflichtigen z.B. aufgrund eines über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs mit dem Kind hohe Umgangskosten entstehen (BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, Rdnr. 37).

Was heißt nach den Umständen des Falles?

Bei der Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle sind besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Umstände können ein Abweichen von den Tabellensätzen nötig machen. Dazu im Folgenden ein paar Grundsätze:

Besonders hohe Einkünfte

Übersteigt das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, kann der Höchstsatz nicht schematisch fortgeschrieben werden.

Denn das Kind hat keinen pauschalierten Anspruch auf Teilhabe am Luxus (BGH, FamRZ 2000, 358). Wenn das Kind einen über den Bedarfssatz der höchsten Einkommensgruppe hinausgehenden Unterhalt geltend macht, muss es daher seinen Bedarf konkret darlegen.

Dies erfordert die Darlegung der konkreten Bedarfspositionen und der hierfür erforderlichen Mittel (BGH, FamRZ 2001, 1603, 1604; BGH, FamRZ 1987, 58, 60; BGH, FamRZ 1983, 473, 474; OLG Hamm, FamRZ 1997, 310, 311; OLG Koblenz, FamRZ 1995, 1374; OLG Köln, FamRZ 1994, 1323), wobei einzelne Positionen auch nach § 287 ZPO geschätzt werden können, wenn der Vortrag substantiiert genug ist (BGH, FamRZ 2001, 1603, 1605).

Ost-West-Fälle

Für Unterhaltszeiträume bis 31.12.2007 gab es in den alten und neuen Bundesländern teilweise unterschiedlich hohe Bedarfssätze. Für diese Unterhaltszeiträume kann daher die Rechtsprechung über die Behandlung sogenannter Ost-West-Fälle weiterhin von Bedeutung sein.

Wenn das unterhaltsberechtigte Kind in einem neuen Bundesland, der Barunterhaltspflichtige in einem alten Bundesland lebt, bemisst sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Ein Abschlag von den Tabellensätzen, wie er früher wegen geringerer Lebenshaltungskosten für gerechtfertigt gehalten wurde, wird nicht mehr gemacht (OLG Stuttgart, FamRZ 1992, 215; OLG Koblenz, FamRZ 1992, 215; OLG Köln, FamRZ 1992, 1215; OLG Schleswig, FamRZ 1992, 215; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 976 und OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1478; OLG München, FamRZ 1991, 977; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1410, 1411 wegen der niedrigeren Bedarfssätze in den neuen Bundesländern – krit. Oelkers/Kraeft, FamRZ 1999, 1463; bei gehobenen Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen vgl. KG, FamRZ 1992, 597).

Wenn das Kind in einem alten Bundesland, der Barunterhaltspflichtige aber im Beitrittsgebiet wohnt, ist bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts-Ost der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle – also West – zu zahlen (OLG Dresden, DAVorm 1994, 108; OLG Dresden, DAVorm 1993, 845, 846; KG, FamRZ 1994, 394, 395; KG, FamRZ 1992, 1468, 1469; LG Mühlhausen, DAVorm 1994, 643; Maurer, DtZ 1993, 130, 134; a.A. OLG Naumburg, FamRZ 1994, 395; Wichorski, DtZ 1992, 379).

Wohnen sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete im Beitrittsgebiet, so wird der Bedarf nach der am Wohnort des Verpflichteten geltenden Tabelle festgelegt.

Ab 01.01.2008 sind bei der Bedarfsbemessung die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern entfallen, da mit der Unterhaltsreform ein einheitlicher Mindestunterhalt und damit eine einheitliche Bezugsgröße für den Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder in Ost und West eingeführt wurde.

Unterschiedliche OLG-Bezirke

Dennoch können auch weiterhin für die Bedarfsbemessung maßgebliche Faktoren nach den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte unterschiedlich behandelt werden. Als Grundsatz kann man davon ausgehen, dass bei der Anwendung der jeweiligen Tabellen und Unterhaltsleitlinien für die Bemessung des Bedarfs auf die Leitlinien für den Wohnsitz des Kindes abzustellen ist, während sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach den für den Wohnsitz des Pflichtigen geltenden Maßstäben bestimmt (vgl. z.B. OLG Hamm, FamRZ 2006, 1299).

Kind im Ausland

Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland, können die auf die Lebensverhältnisse in Deutschland bezogenen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden.

Vielmehr ist bei der Bemessung des Bedarfs zu berücksichtigen, welchen Betrag unter Berücksichtigung der Kaufkraft und der Geldwertparität der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort zur Deckung seines Bedarfs aufwenden muss (vgl. BGH, FamRZ 1987, 682). Teilweise wird hierbei an die Ländergruppeneinteilung der Länderübersicht des Bundesfinanzministeriums zu § 33a EStG (BStBl I 2013, 1462) angeknüpft (vgl. z.B. für Ecuador OLG Koblenz, FamRZ 2007, 748; für die Russische Förderation OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 729 und OLG Koblenz FamRZ 2002, 56; für Bulgarien OLG Koblenz, FamRZ 1998, 1532).

Der BGH hatte zwar auch die Heranziehung der Verbrauchergeldparität gebilligt (Urt. v. 01.04.1987 – IVb ZR 41/86, FamRZ 1987, 682, Rdnr. 18 ff.), dies dürfte mittlerweile jedoch nicht mehr möglich sein.

Das Statistische Bundesamt hat die Veröffentlichung der Verbrauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahres 2009 eingestellt. Die wohl überwiegende Meinung berechnet daher nunmehr die Kaufkraftunterschiede anhand der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat (vgl. die Übersicht bei OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2014 – 17 WF 229/13, FamRZ 2014, 850, Rdnr. 17 ff.). Eine Umrechnung anhand dieser Statistiken hat der BGH gebilligt (Beschl. v. 09.07.2014 – XII ZB 661/12, FamRZ 2014, 1536, Rdnr. 35).

Mehrbedarf (Zusatzbedarf)

Hat das Kind über einen längeren Zeitraum einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf, so ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2001, 1603, 1604 f.).

Behinderung: Ein solcher Mehrbedarf kann z.B. entstehen, wenn das Kind behindert ist (BFH, FamRZ 2000, 665, 666; BGH, FamRZ 1983, 689, 690; BGH, FamRZ 1985, 917; OLG Nürnberg, MDR 1999, 616). Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Belastungen (BFH, FamRZ 2000, 665, 666).

Er kann insbesondere entstehen für

  • Mehrkosten der Unterbringung (vgl. BFH, FamRZ 2001, 418), Erziehung, Pflege und Versorgung des Kindes,
  • spezialärztliche Versorgung (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 444),
  • behindertengerechte Ausstattung der Wohnung (Fahrstuhl, rollstuhlgerechte Türen, Toilette und Badewanne),
  • besondere Kleidung,
  • Freizeitgestaltung, Urlaubsgestaltung,
  • Förderunterricht und heilpädagogische Maßnahmen,
  • Vergütung des Betreuers (AG Westerstede, FamRZ 2003, 552, 553).

Ob die behinderungsbedingten Mehrkosten als Mehrbedarf oder als Sonderbedarf geltend zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2003, 1771; OLG Hamm, FamRZ 2004, 161; OLG Köln, FamRZ 1990, 310; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 444).

Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann. Sonderbedarf dagegen ist ein unregelmäßiger außerordentlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht, und daher zu einem einmaligen Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.

Sonderbedarf wird grundsätzlich bei einmaligen, sehr hohen behinderungsbedingten Ausgaben z.B. für Behindertenfahrzeug, Rollstuhl, Prothese, Brille oder Hörgerät vorliegen.

Heimunterbringung: Lebt das minderjährige Kind im Heim, richtet sich sein Bedarf nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach den tatsächlich entstehenden Kosten (BGH, FamRZ 1986, 48, 49; OLG Oldenburg, FamRZ 1996, 625, 626; OLG Hamm, FamRZ 1987, 742; OLG Celle, DAVorm 1986, 435; OLG Hamburg, DAVorm 1985, 75).

Da die Eltern keine Betreuungsleistung erbringen, schulden sie gemeinsam den Barunterhalt. Sie sind dann ebenso wie beim Volljährigenunterhalt Teilschuldner, wobei sich ihr jeweiliger Haftungsanteil nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen errechnet (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Privatschule/Internat: Der Unterhaltsbedarf erstreckt sich auch auf die Kosten einer Privatschule oder eines Internats, wenn das Kind nach dem Willen seiner Eltern eine solche Einrichtung besucht oder der Besuch einer solchen Einrichtung – etwa wegen gravierender Schul- oder Erziehungsschwierigkeiten – erforderlich wird (vgl. BGH, FamRZ 1983, 48; OLG Hamburg, DAVorm 1983, 666; OLG Koblenz, FamRZ 1981, 300; OLG Frankfurt, FamRZ 1978, 929, 930).

Maßnahme der Jugendhilfe: Erfolgt der Internatsbesuch oder die Heimunterbringung als Maßnahme der stationären Jugendhilfe, ist zu berücksichtigen, dass nach der seit 01.04.2006 geltenden Rechtslage ein Unterhaltsbedarf des Kindes durch die mit der Jugendhilfemaßnahme gewährten öffentlichen Leistungen weitgehend gedeckt ist und insoweit für einen unterhaltsrechtlichen Rückgriff auf die Eltern kein Raum mehr ist (vgl. BGH, FamRZ 2007, 377).

Nach §§ 92 ff. SGB VIII können die Eltern jedoch durch die Erhebung eines Kostenbeitrags herangezogen werden. Durch diese Konzentration der Heranziehung auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag wurden weitere Regelungen über die Überleitung von Ansprüchen gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Person entbehrlich (BT-Drucks. 15/3676, S. 42).

Kosten für Kindergarten/Kindertagesstätte: Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob die für den Besuch einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens entstehenden Kosten Mehrbedarf des Kindes sind. Dies wird überwiegend verneint. Soweit es sich um „normale“ Kindergartenkosten handelt, sollen diese bereits in den Tabellenbeträgen enthalten sein (BGH, FamRZ 2007, 882; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1129), insbesondere wenn hoher Kindesunterhalt gezahlt wird (OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 1303).

Mehrbedarf soll auch dann ausscheiden, wenn der Besuch der Einrichtung – zumindest auch – der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils dient und die Kosten damit als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit zu behandeln sind (OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1353).

Nach a.A. können Kindergartenkosten Mehrbedarf des Kindes sein, jedenfalls wenn der Besuch allein aus pädagogischen Gründen erfolgt (OLG München, OLGR München 1999, 43; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1063) bzw. es sich um übliche Kindergartenkosten handelt (OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 642; OLG Celle, FamRZ 2003, 323).

Mit ausführlicher und beachtlicher Begründung hat das KG (FamRZ 2007, 2100) die Kosten als Mehrbedarf des Kindes behandelt; der BGH hat diese Entscheidung im Revisionsverfahren insoweit bestätigt (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist nunmehr davon auszugehen, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf des Kindes rechnen und grundsätzlich nicht zu den berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils (BGH, FamRZ 2008, 1152 und BGH, FamRZ 2009, 962). Der Kindergartenbesuch diene in erster Linie erzieherischen Zwecken.

Hatte der BGH im März 2008 (FamRZ 2008, 1152) jedoch noch entschieden, dass die Kindergartenkosten nicht in voller Höhe einen Mehrbedarf darstellen würden, da die Kosten für einen halbtätigen Kindergartenbesuch im laufenden Kindesunterhalt enthalten seien, falls dieser das Existenzminimum, also den Mindestunterhalt für ein Kind dieses Alters, nicht unterschreite, hat der BGH diese Meinung kurz darauf geändert.

Im Urteil vom 26.11.2008 (BGH, FamRZ 2009, 962) führt der BGH aus, dass Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung nicht in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, enthalten sind, und zwar unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe.

Dies ergebe sich u.a. daraus, dass nach den §§ 27 ff. SGB XII die Kindergartenbeiträge nicht zu dem notwendigen Lebensbedarf zählen. In der Regel würden Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beitragspflicht befreit oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe würden die Kosten in diesen Fällen übernehmen, so dass diese Beiträge nicht in dem sächlichen Existenzminimum und damit auch nicht in dem Mindestbedarf und den daraus abgeleiteten Tabellenbeträge enthalten sein können.

In einer Kindereinrichtung anfallende Verpflegungskosten sind jedoch im Tabellenunterhalt enthalten (BGH, Urt. v. 01.06.2011 – XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209, Rdnr. 36).

Krankenversicherungskosten: Ist ein Kind bei keinem Elternteil im Rahmen der Familienhilfe krankenversichert, so hat der Barunterhaltspflichtige zusätzlich zum Regelbedarf auch die Kosten der Krankenversicherung zu tragen (BGH, FamRZ 2005, 1897; OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 533, 534).

Wenn ein Kind bereits vor der Trennung der Eltern privat krankenversichert war, gehören die Kosten der Fortführung einer solchen privaten Krankenversicherung zu seinem angemessenen Unterhalt (OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1457; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1116), den der Barunterhaltspflichtige grundsätzlich alleine zu zahlen hat.

Nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 242 BGB können unterhaltsberechtigte Kinder jedoch verpflichtet sein, sich im Rahmen einer möglichen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichern zu lassen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 396).

Eine solche Verpflichtung wird insbesondere dann bestehen, wenn durch den Wechsel die finanzielle Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils gemindert wird, die gesetzliche Krankenversicherung im Wesentlichen mit der bislang privaten gleichwertig ist und dem Unterhaltsberechtigten keine Nachteile entstehen. Der Wechsel muss also die wirtschaftlich sinnvollere Alternative darstellen (OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1457).

Auch die Kosten einer privaten Krankenzusatzversicherung können zum Bedarf des Kindes gehören, wenn diese Versicherung erforderlich ist, um einen bereits vor der Trennung bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.

Eltern = Teilschuldner: Der Grundsatz, dass Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind, gilt für den Mehrbedarf nicht uneingeschränkt. Vielmehr müssen sich grundsätzlich beide Elternteile als Teilschuldner (BGH, FamRZ 1998, 286, 288; BGH, FamRZ 1989, 499 re.Sp.) entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen am Mehrbedarf beteiligen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die jeweilige Haftungsquote wird aus dem den Selbstbehalt übersteigenden Einkommensbetrag errechnet (BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563, Rdnr.12).

Sonderbedarf

Definition: Sonderbedarf liegt nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn der Bedarf unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist. Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der überraschend bzw. unvorhergesehen entsteht und so hoch ist, dass eine alleinige Kostentragung für den Unterhaltsgläubiger unzumutbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 145, 146; OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1684; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1226; OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 1010, 1011; OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 631).

Unregelmäßig ist ein Bedarf nur dann, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2001, 1603).

Bedarfspositionen, die über eine gewisse Dauer hinweg regelmäßig wiederkehrend entstehen, sind somit kein Sonderbedarf, sondern Mehrbedarf, der als laufender Unterhalt zusätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf geltend zu machen ist.

Deshalb sind Kosten eines dauerhaften Heimaufenthalts (OLG Hamm, FamRZ 1996, 1218) oder Kindergartenkosten Mehrbedarf (siehe oben „Kosten für Kindergarten/Kindertagesstätte“). Einen laufenden Sonderbedarf gibt es nämlich nicht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1226). Wohl aber kann er sich, wie z.B. bei der Nachhilfe, über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Sonderbedarf liegt nur vor, wenn es sich um einen Bedarf handelt, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt (BGH, FamRZ 2006, 612). Kosten, die schon geraume Zeit vor dem Auftreten des Bedarfs absehbar sind, unterfallen deswegen nicht dem Sonderbedarf. Ferner unterfallen nur solche Bedarfspositionen dem Sonderbedarf, die außergewöhnlich hohe Kosten verursachen. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Luthin, FamRB 2006, 218), insbesondere auf

  • die Höhe des laufenden Unterhalts,
  • das Vorhandensein sonstiger Einkünfte des Berechtigen,
  • den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie
  • Anlass und Umfang der besonderen Aufwendungen.

Von Bedeutung ist hierbei, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten ist, den zusätzlichen Bedarf – z.B. aus seinen laufenden Einkünften – selbst zu bestreiten.

Anteilige Haftung

Für einen Sonderbedarf des Kindes haften der betreuende und der nichtbetreuende Elternteil wie für einen Mehrbedarf grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weil insoweit keine Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt gegeben ist (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2009, 962, 965).

Die Differenzierung zwischen Sonder- und Mehrbedarf ist dennoch sehr wichtig. Für die Vergangenheit kann Sonderbedarf ohne die Einschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mehrbedarf kann für die Vergangenheit grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB erfüllt sind, es sei denn, die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB liegen vor.

Notwendige Kosten

Der Unterhaltspflichtige kann nur zu solchen Kosten herangezogen werden, die zur Deckung eines notwendigen Bedarfs (OLG Hamburg, FamRZ 1992, 212, 213) oder für eine von ihm gebilligte Bedarfsposition entstanden sind. Deshalb empfiehlt es sich bei kostenintensiven Maßnahmen, deren Notwendigkeit und Angemessenheit – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern – nicht klar auf der Hand liegt, zuvor das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen (siehe z.B. bei Auslandsschuljahr).

Typische Bedarfspositionen

Im Folgenden werden einige typische Bedarfspositionen aufgeführt.

Zum Sonderbedarf gehören die Kosten für eine Säuglingserstausstattung (BVerfG, FamRZ 1999, 1342; KG, FamRZ 2007, 77; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1685; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 995; OLG Koblenz, FamRZ 1989, 311 [LS]; LG Stuttgart, FamRZ 1993, 994; LG Zweibrücken, FamRZ 1991, 479).

Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zur Frage, ob Nachhilfeunterricht Sonderbedarf (OLG Köln, FamRZ 1999, 531 [LS]; OLG Köln, NJW 1999, 295, 296; AG Viechtach, FamRZ 1991, 1223) oder Mehrbedarf ist (so OLG Hamm, FamRZ 2007, 77; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1529 = FuR 2005, 565; OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 770, 771).

Wenn der Nachhilfebedarf so kurzfristig auftritt, dass eine Anpassung des laufenden Unterhalts an diesen zusätzlichen Bedarf nicht rechtzeitig erfolgen kann, ist er als Sonderbedarf zu behandeln (OLG Köln, FamRZ 1999, 531). Wenn hingegen der Nachhilfebedarf schon geraume Zeit vor Eintritt der Nachhilfekosten bekannt ist, stellen Nachhilfekosten Mehrbedarf dar (OLG Hamm, FamRZ 1991, 857; OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 941). So stellen auch die Kosten für einen längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (z.B. für die Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) unterhaltsrechtlich einen Mehr- und keinen Sonderbedarf dar (BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563, Rdnr. 7).

Streitig ist, ob die Kosten für eine Klassenreise zum Sonderbedarf gehören (bejahend z.B. OLG Dresden, FamRZ 2000, 1046; OLG Köln, FamRZ 1999, 531 [LS] = NJW 1999, 295, 296; OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 1010, 1011; OLG Hamm, FamRZ 2005, 302; OLG Hamm, FamRZ 2004, 830; OLG Hamm, FamRZ 2003, 1585; OLG Hamm, FamRZ 1993, 995; OLG Hamm, FamRZ 1992, 346; AG Detmold, FamRZ 2000, 1435; AG Charlottenburg, FamRZ 1987, 1075, 1076; verneinend z.B. OLG Hamm, FamRZ 2007, 77; OLG Brandenburg, NJ 2006, 514; KG, FamRZ 2003, 1584; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 444; OLG Hamm, FamRZ 2001, 444; OLG Thüringen, FamRZ 1997, 448 wegen der Vorhersehbarkeit; einschränkend bei überteuerten Klassenreisen: AG Göttingen, DAVorm 1989, 296, 297; vgl. auch BVerwG, FamRZ 1995, 802 [LS] = NJW 1995, 2369 und dazu Kalthoener/Büttner, NJW 1996, 1857, 1859 sowie Vogel, FamRZ 1991, 1134, 1136).

Die Reisekosten im Rahmen eines Schüleraustauschs werden teilweise als Sonderbedarf angesehen (OLG Schleswig, FamRZ 2006, 888; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1091; a.A. OLG Naumburg, FamRZ 2000, 444). Eine Einstandspflicht für solche Aufwendungen besteht jedoch – wie immer beim Sonderbedarf – nur, wenn, wenn es sich um notwendigen Bedarf handelt. Dies wird teilweise bei Kosten für einen Schüleraufenthalt im Ausland verneint (vgl. OLG Schleswig, NJW 2006, 1601), jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt nicht auf die hiesige Schulzeit angerechnet wird und somit zu einer Verlängerung der Schulzeit führt (OLG Dresden, OLGR Dresden 2006, 357).

Auf jeden Fall muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um eine notwendige und – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Barunterhaltspflichtigen – angemessene Maßnahme handelt (OLG Schleswig, FamRZ 2006, 888).

Praxishinweis: Deshalb ist einem Elternteil dringend zu empfehlen, vor Aufnahme einer solchen Maßnahme mit dem anderen Elternteil Rücksprache zu nehmen und sein Einverständnis einzuholen. An den Kosten für ohne sein Einverständnis durchgeführte Maßnahmen dieser Art muss er sich jedenfalls dann nicht beteiligen, wenn ihm dies im Hinblick auf die Höhe der Kosten einerseits und seine finanziellen Verhältnisse andererseits nicht zumutbar ist.

Kieferorthopädische Maßnahmen können Sonderbedarf sein (OLG Celle, Urt. v. 04.12.2007 – 10 UF 166/07; OLG Düsseldorf, FuR 2004, 307; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 76; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 1317, 1318). Etwas anderes gilt aber, wenn die Kosten lange vorher absehbar sind, sich auf eine längere Zahnbehandlung erstrecken und die Aufwendungen daher als Mehrbedarf geltend gemacht werden könnten (OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 169).

Der Streit, ob Konfirmations-, Kommunions-, Jugendweihekosten zum Sonderbedarf gehören (bejahend: z.B. OLG Bremen, FamRZ 2003, 1585; KG, FamRZ 2003, 1584; OLG Dresden, FamRZ 2000, 1046; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1349; OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 100; OLG Köln, FamRZ 1990, 89; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1144; verneinend: z.B. OLG Hamm, FamRZ 1993, 995, 996; OLG Hamm, FamRZ 1991, 1352, 857 und OLG Hamm, FamRZ 1991, 110; OLG Hamm, FamRZ 1990, 556; OLG Hamm, FamRZ 1989, 311, 312; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1009; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1351; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1009; KG, FamRZ 1987, 306; OLG Stuttgart, FamRZ 1982, 1114) hat durch die Entscheidung des BGH vom 15.02.2006 (FamRZ 2006, 612) eine Klärung dahingehend erfahren, dass Konfirmationskosten kein Sonderbedarf sind, da die Kosten absehbar sind und nicht überraschend auftreten. Konsequenz hieraus ist, dass man absehbare künftige Aufwendungen für solche Anlässe aus laufendem Unterhalt ansparen muss, wobei dieser laufende Unterhalt wegen dieser absehbaren Kosten um Mehrbedarf zu erhöhen wäre.

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