In Ausnahmefällen können Dritte dazu verpflichtet werden, eine bereits gewährte Sozialhilfe wieder zu erstatten. Grundlage für diese Ausnahmen sind die §§ 102 ff. SGB XII. Für die Betroffenen meist besonders überraschend ist der Fall des Erbenersatzes, in dem also der Kostenersatz durch den Erben zu leisten ist. Stehen Sie hier Ihren Mandanten mit Ihrer umfassenden Expertise zur Seite. Hierfür finden Sie alles in diesem Beitrag über den Kostenersatz durch den Erben. Profitieren Sie auch von unseren arbeitserleichternden Mustervorlagen, beispielsweise für einen Widerspruch gegen den Kostenbescheid und lesen Sie die relevante Rechtsprechung zum Thema!
Die Leistungen des Sozialhilfeträgers an den Bedürftigen erfolgen i.d.R. als verlorener Zuschuss. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger keine Möglichkeiten hat, die gewährten Leistungen von Dritten zurückerstattet zu erhalten. Ausnahmen davon sind in §§ 102 ff. SGB XII geregelt.
- der Kostenersatz durch Erben (§ 102 SGB XII),
- der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten (§ 103 SGB XII),
- der Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen (§ 104 SGB XII) und
- der Kostenersatz bei Doppelleistungen (§ 105 SGB XII).
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Die 66-jährige Anneliese Müller ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Heinz Müller, der bis zu seinem Tod als Pflegebedürftiger neun Jahre in einer stationären Pflegeeinrichtung lebte. Der Nachlass besteht lediglich aus einem Grundstück in Rösrath, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, im Alleineigentum des verstorbenen Ehemannes stand. und von den Eheleuten ursprünglich gemeinsam bewohnt wurde. Die Witwe beabsichtigt, das Haus dauerhaft weiter zu bewohnen. Zu Lebzeiten von Heinz Müller hat das Sozialamt die Kosten der Pflegeeinrichtung getragen, soweit diese nicht von der Pflegeversicherung übernommen wurden. Das Sozialamt gewährte Heinz Müller dabei u.a. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII. Nach dem Tod von Heinz Müller fordert das Sozialamt von der Witwe Kostenersatz für die erbrachten Sozialhilfeleistungen. Anneliese Müller, die außer dem geerbten Hausgrundstück über kein weiteres Vermögen verfügt, fragt, ob dies rechtens ist. Für die Falllösung und passenden Mustervorlagen, klicken Sie hier.
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Hier finden Sie unsere Mustervorlage für einen Widerspruch gegen den Kostenbescheid nach § 102 SGB XII. Machen Sie sich die Arbeit leichter! Klicken Sie hier.
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In diesem Urteil beschäftigte sich das BSG mit der Frage, ob die Inanspruchnahme der Alleinerbin eines zu Lebzeiten des Erblassers nicht verwerteten Hausgrundstücks zulässig ist. Zudem beschäftigt sich das Urteil des BSG mit der möglichen Begründung eines postmortalen Schonvermögens durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zugunsten von Erben. Das relevante Urteil steht in engem Zusammenhang zu unserer Mandatssituation. Ein lesenswertes Urteil! Klicken Sie hier.
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