Die Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuerrecht bieten erhebliche Gestaltungsspielräume – bergen jedoch ebenso Risiken. Ob Familienwohnheim, begünstigtes Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteil: Die Anwendung der §§ 13, 13a ErbStG erfordert eine präzise Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und der aktuellen Rechtsprechung. Besonders bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen entscheidet der Einzelfall über Steuerfreiheit oder erhebliche Mehrbelastungen. Wer Mandanten rechtssicher beraten will, sollte die maßgeblichen BFH-Entscheidungen kennen und die Begünstigungen strategisch einsetzen.
In diesem Fachbeitrag werden alle begünstigten Vermögenswerte dargelegt und erläutert. Verschaffen Sie sich mit dessen Hilfe einen grundlegenden Überblick über die verschiedenen Steuerbefreiungen im Erbschaftsrecht. Lesen Sie, welche Vermögenswerte genau und zu welchem Teil begünstigt sind und welche Nachteile sich im Einzelfall aus bestimmten Abschlagsmöglichkeiten ergeben können. Klicken Sie hier!
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In diesem wegweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs wird detailliert die Definition des Begriffes des Familienwohnheims thematisiert. Die hier entwickelnden Maßstäbe können Sie an Ihre Fälle anlegen, um zu ermitteln, ob es sich bei der fraglichen Immobilie und sogenanntes "Familienwohnheim" iSd. § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG handelt. Das Urteil gibt Ihnen wichtige Werkzeuge für die Einzelfallbearbeitung zur Hand. Klicken Sie hier!
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Dieses äußerst lesenswerte Urteil des FG München beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Familienheim iSd. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auch dann gegeben ist, wenn der Erblasser zwar ausgezogen ist, aber dennoch regelmäßig in besagtem Haus einkehrt, um sich um sein Kind zu kümmern und dort noch Räume zu seiner alleinigen Nutzung unterhält. Klicken Sie hier!
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Der Bundesfinanzhof erörtert in dieser Entscheidung, welche Voraussetzungen für eine Begünstigung des Betriebsvermögens gem. § 13a ErbStG vorliegen müssen und in welchen Fällen der Erwerber Mitunternehmer sein muss. Zudem wir auf die Zulässigkeit der Ausdehnung einer Prüfungsanordnung auf weitere Zeiträume eingegangen. Klicken Sie hier!
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