Die Übertragung von Erbteilen und die steuerlichen Folgen - was Sie als Anwalt wissen müssen!

Der Erbteil ist - im Gegensatz zu einem Einzelgegenstand aus der Erbmasse - frei von jedem Erben übertragbar. Die Verfügung über einen Erbteil kann allerdings verschiedene steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erfahren Sie in diesen Fachbeiträgen was Sie für eine umfassende Beratung von Erben und Erbteilserwerbern über die steuerlichen Folgen einer Übertragung eines Erbteils wissen müssen! 

Fachbeitrag: Die Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Mit dem Tod eines Erblassers geht dessen Vermögen auf den Alleinerbe oder auf eine Erbengemeinschaft unentgeltlich in Gänze über (Universalsukzession). Sind mehrere Erben vorhanden, ist der Vermögensübergang mit dem Erbfall aber noch nicht abgeschlossen. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht der gesamte Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Erbengemeinschaft über und wird zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Allerdings kann ein Erbe über seinen Erbteil im Ganzen auch allein verfügen. Erfahren Sie hier mehr zur Erbengemeinschaft und der Erbauseinandersetzung!

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Die Übertragung eines Erbteils - die Möglichkeiten und deren steuerliche Folgen

Der Miterbe ist in seiner Verfügungsbefugnis über seinen Erbanteil - anders als bei einer Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände - nicht beschränkt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfügung auf den gesamten Erbteil erstreckt, da § 2033 Abs. 2 BGB bestimmt, dass über einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht verfügt werden darf, solange keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten über seinen Erbteil (en bloc) zu verfügen. Namentlich vor allem unentgeltlich oder entgeltlich. Hieran knüpfen verschiedene steuerrechtliche Folgen an. Erfahren Sie in diesem Beitrag welche! 

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Die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Erbteils

Die rechtliche Beurteilung der Erbengemeinschaft weicht von dem für Gesamthandsgemeinschaften allgemein geltenden Grundsatz ab, dass der Wechsel im Personenstand als solcher grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auslöst. Die Übertragung eines Erbteils löst - vorausgesetzt ein Grundstück ist Teil der Erbmasse - eine Grunderwerbsteuer aus. Dabei ist es aber maßgeblich an wen der Erbteil übertragen wird. Klicken Sie hier und lesen Sie in diesem Beitrag welche grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen die Übertragung eines Erbteils nach sich zieht!

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