Die Vor- und Nacherbschaft kann zivilrechtlich ein sinnvolles Mittel sein, um die Nachfolge über Generationen hinweg zu regeln. Allerdings hat dieses Institut auch erbschaftssteuerliche Konsequenzen die unliebsam sein könnten. Darüber sollten Sie in Ihrer rechtlichen Beratung bei der Gestaltung des Testaments ihres Mandanten aufklären. Erfahren Sie in diesen Fachbeiträgen alles zur Erbschaftsteuer, den steuerlichen Problemen die sich bei einer Vor- und Nacherbschaft ergeben können und wie diese negative steuerliche Konsequenzen auffangen können! Lesen Sie hier weiter!
Die Erbschaftsteuer spielt in jedem Erbfall eine große Rolle für die Betroffenen. Also sollte sie dies auch in Ihrer Rechtsberatung. Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer, die als Erbanfallsteuer gestaltet ist und somit auf die Bereicherung des einzelnen Erben durch den unentgeltlichen Vermögensübergang abstellt. Die Steuer soll grundsätzlich aus dem übergegangenen Vermögen gedeckt werden.Die Erbschaftsteuer wird dabei ergänzt durch die Schenkungsteuer, die Zuwendungen unter Lebenden erfasst. Durch die ergänzende Schenkungsteuer soll verhindert werden, dass Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird, ohne dass eine Steuer anfallen würde, die bei Erbanfall von den dadurch begünstigten Erwerbern aufzubringen ist. Die Erbschaftsteuer ist dabei 2009 grundlegend neugestaltet worden. Lesen Sie in diesem Fachbeitrag, was Sie als Anwalt über die Erbschaftsteuer wissen sollten! Klicken Sie hier!
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Der Erbschaftsteuer unterliegen die Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ergänzend dazu regelt § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, welche Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegen. Ebenfalls steuerpflichtig sind Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) sowie die Errichtung einer Familienstiftung bzw. eines Familienvereins (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich für Schenkungen unter Lebenden entsprechend, es sei denn, der Gesetzgeber hat hierzu etwas Abweichendes bestimmt (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Erfahren Sie in diesem Beitrag alles zur unbechränkten, beschränkten und erweitert beschränkten Steuerpflicht sowie den persönlichen Freibeträgen. Klicken Sie hier!
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Um die Nachfolge über mehrere Generationen zu planen, kann zivilrechtlich auf das Institut des Vor- und Nacherben zurückgegriffen werden (§§ 2100 ff. BGB). Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser erreichen, dass zwei (oder mehr) Erben ihn nacheinander beerben: Er bestimmt also, dass sein Vermögen (als Ganzes) zunächst auf eine bestimmte Person als Erben übergehen soll (Vorerbe) und danach zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt auf eine andere Person (Nacherbe; § 2100 BGB). Beide Personen, Vorerbe und auch Nacherbe, beerben den Erblasser, bilden jedoch keine Erbengemeinschaft, da sie zeitlich nacheinander Erbe sind. Dies hat erbschaftsteuerliche Folgen! Diese können auch Grund dafür sein von einer Vor- und Nacherbschaft abzuraten. Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag, warum aus steuerlicher Sicht eine Vor- und Nacherbschaft nicht zu raten sein könnte und welche Möglichkeiten es gibt die Vor und Nacherbschaft steuerlich bestmöglich zu gestalten. Klicken Sie hier und lesen Sie weiter!
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