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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – alle Infos für FachanwältInnen über die wichtigste Rechtsgrundlage im Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist das wichtigste Werkzeug im Jugendarbeitsschutz zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten der Parteien des Arbeitsverhältnisses. Das JArbSchG ist Ausdruck der besonderen Schutzbedürftigkeit Jugendlicher und Kinder nach Antritt eines Arbeitsverhältnisses. Diese Altersgruppe befindet sich zum einen noch in der Entwicklung und ist zum anderen der Schulpflicht unterlegen, die eine parallele Beschäftigung zum Balanceakt macht. Umgekehrt ist das Jugendarbeitsschutzgesetz auch für Arbeitgeber ein Barometer, um die erkennen, wo die zulässige Beschäftigung von jungen Menschen an ihre Grenzen stößt.

Hier erwartet Sie in Gestalt unserer nachfolgenden Beiträge das nötige Grund– und Fachwissen, um Ihre MandantInnen bestmöglich zu beraten. Lesen Sie jetzt weiter, um sich einen vollständigen Überblick zu verschaffen!

Jugendarbeitsschutzgesetz – Zweck und Geltungsbereich

Das im Jahre 1960 erlassene JArbSchG trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschen jungen Alters ihrer Konstitution wegen besonders anfällig für Schädigungen sind – nicht zuletzt im Arbeitsalltag. So sind Minderjährige einerseits in ihrer physischen und geistigen Entwicklung zu unterstützen, andererseits sollen sie nicht befürchten müssen, Opfer einer Überbelastung zu werden durch die Teilnahme am Arbeitsleben. § 1 JArbSchG legt den Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes fest: In persönlicher Hinsicht knüpft der Geltungsbereich des JArbSchG an die Beschäftigung von Personen an, die unter 18 Jahre alt sind. Der sachliche Geltungsbereich des JArbSchG erfasst den Inhalt der Beschäftigung von Minderjährigen, gerichtet auf eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit.

In unserem nachfolgenden Fachartikel erläutern wir Ihnen alle weiteren wichtigen Details zur Anwendbarkeit des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

 

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Jugendarbeitsschutzgesetz in der Praxis – Durchführung und Wirkungsmacht des JArbSchG

Die Durchführung des JArbSchG richtet sich nach §§ 47 ff. JArbSchG. ArbeitgeberInnen, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, trifft insofern ihren jugendlichen Mitarbeitern gegenüber eine Transparenzpflicht, als dass sie eine Kopie des JArbSchG sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle in ihrem Betrieb zur Einsicht auszuhängen haben. Die Aufsichtsbehörde überprüft als Kontrollinstanz zum Schutze beschäftigter Minderjähriger die Einhaltung der Vorgaben des JArbSchG (z.B. in Gestalt von Betriebsbesichtigungen). Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz positiv feststellt? Wie können ArbeitgeberInnen hierauf reagieren?

Diese und andere Fragen beantworten wir für Sie im folgenden Beitrag – informieren Sie sich umfassend mit nur einem Klick!

 

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