§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers: Das ist neu

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Neuer Gesetzestext:

§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

  1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
  2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
  4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Grundsätzliches

Der vorherige § 141 StPO a.F. regelte zum einen den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers, zum anderen die je nach Verfahrensstadium unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung zu treffen war.

Nun ist der Zeitpunkt, ab dem spätestens ein Verteidiger zu bestellen ist, endlich genau bestimmt worden. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Neu ist die Einführung einer Antragsberechtigung des Beschuldigten, der hierdurch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO schon im Ermittlungsverfahren eine unverzügliche Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers herbeiführen kann.

Voraussetzung für die Bestellung ist in jedem Fall, dass überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Durch die Vorverlagerung der Perspektive weg vom Hauptverfahren hin zu einer prospektiven Betrachtung kann das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung vielfach auch schon im Ermittlungsverfahren zu bejahen sein; dies insbesondere dann, wenn der Verdacht eines Verbrechens besteht oder aber – schon aufgrund der mutmaßlich begangenen Tat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Vorlebens – eine bestimmte Straferwartung im Raum steht.

Außerdem ist Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Damit soll der Vorrang der Wahlverteidigung aufrechterhalten werden.

Praxishinweise

Unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten ist von Amts wegen unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen, sobald dessen Mitwirkung im Verfahren konkret erforderlich wird beziehungsweise ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

Aus Klarstellungsgründen wird als Zeitpunkt, zu dem spätestens ein Verteidiger zu bestellen ist, die zu erwartende Vorführung vor...Hier weiter lesen in unserem Spezialreport „Die Neuregelung der Pflichtverteidigung.“

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