Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann ein Werkzeug dafür sein, dass ein Erblasser eine Person seines Vertrauens mit Befugnissen nach seinem Ableben ausstattet. Für diese Vertrauensperson ergeben sich hieraus Aufgaben, die es wahrzunehmen gilt. Zur Umsetzung dieser Aufgaben ergeben sich für den bekommt der Testamentsvollstrecker Rechte. Diese werden wiederrum durch Pflichten ergänzt. Ferner kann es auch zu Aufgaben kommen die in einem Prozess wahrzunehmen sind. Erfahren Sie in diesen Beiträgen, was Sie für eine Beratung von Erblasser, Erbe oder Testamentsvollstrecker über die Aufgaben und die Rechte eines Testamentsvollstreckers wissen müssen!
Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197-2228 BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt. Die Testamentsvollstreckung ist dabei von der transmortalen Vollmacht abzugrenzen. Klicken Sie hier und lesen Sie mehr über den Testamentsvollstrecker!
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Zu den ersten und vorrangigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört die Sichtung des Nachlasses. Nach der Übernahme des Amts muss sich der Testamentsvollstrecker umfassende Kenntnis über den zu verwaltenden Nachlass verschaffen. Dazu gehört allerdings nicht zwingend die Kenntnis solcher Nachlassunterlagen, die für die künftige Verwaltung des Nachlasses keine Rolle spielen, weil diese z.B. jahrelang zurückliegen. Außerdem besteht die Möglichkeit dass der Erblasser die Aufgaben individuell gestaltet bzw. eingeschränkt hat. Erfahren Sie hier, was Sie zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers wissen müssen! Klicken Sie hier!
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Zur Umsetzung seiner Aufgaben bedarf es Rechten, die der Testamentsvollstrecker haben muss. Parallel dazu ergeben sich aber bei der Umsetzung der Aufgaben auch Pflichten. Die Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses gem. § 2205 Satz 1 BGB stehen dem Testamentsvollstrecker unabhängig davon zu, ob ihm eine Abwicklungs- (§ 2203 BGB) oder eine Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) übertragen ist - sofern der Erblasser keine Beschränkungen nach § 2208 BGB angeordnet hat. Gemäß § 2205 Satz 2 BGB hat der Testamentsvollstrecker insbesondere das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Er ist zudem noch Verfügungsberechtigter. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die allgemeinen Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers. Klicken Sie hier!
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Ferner können sich Aufgaben im Prozess für den Testamenstvollstrecker ergeben. Der Testamentsvollstrecker ist auch im Prozess nicht Vertreter der Erben, er ist vielmehr selbst Partei kraft Amtes. Er ist in dem von ihm geführten Prozess Partei und kann als solche vernommen werden (§§ 445 ff. ZPO), der Erbe als Zeuge (§§ 373 ff. ZPO). Der Erbe kann dem vom Testamentsvollstrecker geführten Prozess als Nebenintervenient beitreten und gilt dann als Streitgenosse des Testamentsvollstreckers. Die §§ 2212, 2213 BGB regeln, wer zur Prozessführung berechtigt ist, wenn ein Recht für oder gegen einen Nachlass gerichtlich geltend gemacht wird, für den ein Testamentsvollstrecker ernannt ist. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zur Prozessführung des Testamentsvollstreckers!
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