Die Testamentsvollstreckung kann ein Werkzeug für den Erblasser sein, um den Nachlass bestmöglich zu regeln. Dabei können bei Eintreten des Erbfalls immer wieder Nachweisinstrumente eine Rolle spielen und dies sowohl für die Erben, als auch für den Testamentsvollstrecker. Hierbei lässt sich im Grunde zwischen nationalen und europäischen Nachweisinstrumenten differenzieren. Insbesondere sind dabei der Erbschein, das Testamentsvollstreckerzeugnis und das europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zu nennen. Erfahren Sie in diesen Beiträgen, was Sie als Anwalt über diese Instrumente und deren Bedeutung für einen Testamentsvollstrecker wissen sollten! Lesen Sie in den folgenden Beiträgen mehr dazu!
Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197-2228 BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt. Die Testamentsvollstreckung ist dabei von der transmortalen Vollmacht abzugrenzen. Klicken Sie hier und lesen Sie mehr über den Testamentsvollstrecker!
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Zum Nachweis seiner Rechte im Rechtsverkehr kann sich der Erbe des Erbscheins bedienen. Der gutgläubige Dritte kann sich auf die Richtigkeit des Inhalts des Erbscheins verlassen (§ 2365 BGB). Im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Testamentsvollstrecker die gleiche Funktion. Allerdings kann die Legitimation des Testamentsvollstreckers nicht nur durch das Testamentsvollstreckerzeugnis erfolgen. Der Testamentsvollstrecker kann den Beweis seiner Ernennung und Amtsannahme auch in anderer Weise, insbesondere durch Vorlage des Testaments und der Ausfertigung der Annahmeerklärung, führen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was Sie über das Testamentsvollstreckerzeugnis, wie es erteilt wird und wie hoch die Kosten ausfallen wissen müssen! Klicken Sie hier!
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Wird ein Erbschein erteilt, so ist auch die Testamentsvollstreckung darin als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben zu vermerken. Ob ein Erbschein erforderlich ist, haben die Erben in eigener Verantwortung nach Sachlage und Notwendigkeit zu prüfen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann stets die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden. Durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung im Erbschein (§ 352b FamFG) wird die Verfügungsbeschränkung des Erben Dritten bekannt gemacht. Dabei wird der Name des Testamentsvollstreckers nicht eingtetragen und die Eintragung erfolgt von Amts wegen. Allerdings können sich dennoch Probleme ergeben. Insbesoondere im Zusammenspiel mit anderen Registern. Lesen Sie hier weiter und informieren Sie sich über die Problempunkte der Angabe der Testamentsvollstreckung im Erbschein!
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Seit Geltung der EuErbVO besteht bei internationalen Erbfällen die Möglichkeit der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Das ENZ ist ein unionsweit einheitlicher Erbnachweis, der neben den nationalen Erbnachweisen steht (Art. 62 Abs. 3 EuErbVO). Inhaltlich ergeben sich allerdings einige wesentliche Unterschiede zu den nationalen Erbnachweisen. Zuständig für die Ausstellung ist die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dem Testamentsvollstrecker kommt gemäß Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO dabei ein eigenes Antragsrecht zu. Erfahren Sie hier alles, was Sie über das ENZ wissen müssen und ob eine Beantragung sinnvoll ist - insbesondere bei einer Testamentsvollstreckung!
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