Die Testamentsvollstreckung kann ein Werkzeug dafür sein, dass ein Erblasser eine Person seines Vertrauens mit Befugnissen nach seinem Ableben ausstattet. Für diese Vertrauensperson ergeben sich hieraus allerdings neben Rechten auch Pflichten und damit auch Haftungsrisiken. Wenn Sie einen Erblasser, einen Testamentsvollstrecker oder einen Erben, der sich mit einem Testamenstvollstrecker konfrontiert sieht, beraten, sollten Sie sich mit den in diesen Beiträgen aufbereiteten Haftungsfragen auseinandersetzen. Lesen Sie hier weiter und erfahren Sie, was Sie über eine Haftung des Testamentsvollstreckers als Anwalt wissen sollten!
Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197-2228 BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt. Die Testamentsvollstreckung ist dabei von der transmortalen Vollmacht abzugrenzen. Klicken Sie hier und lesen Sie mehr über die Testamentsvollstreckung und den Testamenstvollstrecker!
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Grundlegend gilt es zwischen den Rechten und den Pflichten des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Seine Rechte dienen dabei der Ermöglichung der Wahrnehmung seiner Aufgabe. Dabei gilt es insbesondere die Verwaltungs- und die Verfügungsbefugnis zu beachten. Den Rechten stehen die allgemeinen Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber. Diese sind auch - aber nicht nur - für Fragen nach der Pflichtverletzung als Voraussetzung für eine Haftung von grundlegender Bedeutung. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was Sie über die allgemeinen Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers wissen müssen! Klicken Sie hier!
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Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist in § 2219 BGB geregelt. Sie stellt eine strenge Haftung für jedwedes Verschulden bei der Amtsführung des Testamentsvollstreckers dar und ist damit ein Korrektiv zu der umfassenden Machtstellung, die der Testamentsvollstrecker gegenüber dem von ihm verwalteten Nachlass innehat. Zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben oder Vermächtnisnehmer wird durch die Bestimmung des § 2219 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Voraussetzung für eine Haftung ist eine Pflichtverletzung, ein Verschulden, ein Schaden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Bei der Haftung eines Testamentsvollstreckers können sich allerdings einige spezifische Fragestellungen und Probleme ergeben. Fraglich kann etwa sein, wer der Haftungsgegner ist oder ob eine zeitliche Begrenzung für die Haftung gilt. Der nachfolgende Fachbeitrag beantwortet Ihnen alle Fragen die sich bei der Haftung eines Testamentsvollstreckers stellen. Lesen Sie hier weiter!
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