Muss in jedem Fall der Testamentsvollstreckung ein Vermerk in den Erbschein aufgenommen werden?

Wird ein Erbschein erteilt, ist auch die Testamentsvollstreckung darin als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben zu vermerken; schuldrechtliche Beschränkungen haben im Erbschein keinen Platz. Ob ein Erbschein erforderlich ist, haben die Erben in eigener Verantwortung nach Sachlage und Notwendigkeit zu prüfen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann stets die Vorlegung eines Erbscheins verlangt werden. Dennoch gibt es Sonderfälle und Ausnahmen, in denen kein Testamentsvollstreckungsvermerk erforderlich ist. Unsere Einführung enthält das gesamte Praxiswissen zum Testamentsvollstreckungsvermerk - und ein typischer Fall mit Lösung zeigt Ihnen, wie Sie vorgehen, wenn sich die Frage nach dem Vermerk in der Praxis stellt!

Testamentsvollstreckung nur für einen von mehreren Miterben - muss in den Erbschein ein Vermerk der Testamentsvollstreckung aufgenommen werden? (Fall mit Lösung)

Erblasser E hat in seinem Testament Folgendes verfügt: Meine Erben sind A und B zu je 1/2 meines Vermögens. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist X. Der Testamentsvollstreckung unterliegt jedoch nur der Erbteil des A, da er keinen vollen Zugriff auf das ererbte Vermögen haben soll. Die Testamentsvollstreckung soll mit Vollendung des 25. Lebensjahres des A enden. Allerdings unterliegt der Testamentsvollstreckung nicht das Grundstück in der L-Straße, darüber soll A frei verfügen können.

Ist in den Erbschein ein Vermerk über die Testamentsvollstreckung aufzunehmen?

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Die Bedeutung des Vermerks der Testamentsvollstreckung im Erbschein: So gehen Sie in der Praxis vor!

Wird ein Erbschein erteilt, ist auch die Testamentsvollstreckung darin als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben zu vermerken; schuldrechtliche Beschränkungen haben im Erbschein keinen Platz. Ob ein Erbschein erforderlich ist, haben die Erben in eigener Verantwortung nach Sachlage und Notwendigkeit zu prüfen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann stets die Vorlegung eines Erbscheins verlangt werden. Durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung im Erbschein (§ 352b FamFG) wird die Verfügungsbeschränkung des Erben Dritten bekanntgemacht.

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OLG Köln - Beschluss vom 03.04.2017: Vermerk einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung im Erbschein

Leitsatz: Eine nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.

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OLG München - Beschluss vom 29.01.2016: Voraussetzungen der Nachholung eines Vermerks über die Testamentsvollstreckung im Grundbuch

Hat der vorverstorbene Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnet, dass seine sechs Kinder zu gleichen Teilen seinen 1/2-Anteil an einem Hausgrundstück erhalten sollen und hat er insoweit Vermächtnisvollstreckung angeordnet, so kann nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten insoweit ein Testamentsvollstreckervermerk nicht aufgrund der für den Nachlass angeordneten Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Voraussetzung ist vielmehr die Erteilung eines Vermächtnisvollstreckerzeugnisses nach dem vorverstorbenen Ehegatten.

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BGH - Beschluss vom 14.02.2012: Anspruch eines Testamentsvollstreckers auf Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister im Falle der Anordnung über den Nachlass eines Kommanditisten von Dauertestamentvollstreckung

Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen.

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