Die Testamentsvollstreckung kann ein Werkzeug für den Erblasser sein um die Nachlassangelegenheiten nach seinem Ableben zu regeln. Der Testamentsvollstrecker trägt dabei eine erhebliche Verantwortung und hat weitreichende Rechte und Verpflichtungen. Daher besteht regelmäßig auch die Möglichkeit neben einem Aufwendungsersatzanspruch zudem eine Vergütung von den Erben zu fordern. Die Höhe richtet sich dabei nach einigen Wertungskriterien, die Anlassgrund für großes Streitpotenzial sein können. Diesen Streitigkeiten lässt sich allerdings auch vorbeugen. Erfahren Sie in diesen Beiträgen, was Sie für eine Beratung des Erblassers, der Erben oder des Testamentsvollstreckers über die Vergütung des Testamentsvollstreckers wissen sollten und welche Wertungen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs haben können!
Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197-2228 BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt. Die Testamentsvollstreckung ist dabei von der transmortalen Vollmacht abzugrenzen. Klicken Sie hier und frischen Sie ihr Wissen über den Testamentsvollstrecker auf!
Mehr erfahren
Der Testamentsvollstrecker kann unter gewissen Voraussetzungen Aufwendungsersatz und Vergütung verlangen. Er hat zum einen gegen die Erben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter, was sich aus § 2218 Abs. 1 BGB ergibt, der eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB anordnet. Daneben kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB einen Anspruch auf "angemessene Vergütung" haben, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Da es eine gesetzliche Gebührenordnung für den Testamentsvollstrecker nicht gibt und die gesetzlichen oder berufsüblichen Gebührenordnungen für bestimmte Berufe (etwa das RVG) nicht anwendbar sind, hängt die angemessene Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers von den Umständen des einzelnen Falls ab. Dabei kann es auf verschiedene Umstände - insbesondere aber Dauer und Schwierigket - ankommen. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers und worauf es in der Praxis ankommt. Klicken Sie hier!
Mehr erfahren
Einfluss auf die Höhe eines Vergütungsanspruchs können auch die von dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmenden Aufgaben haben. Zu den ersten und vorrangigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört dabei die Sichtung des Nachlasses. Nach der Übernahme des Amts muss sich der Testamentsvollstrecker umfassende Kenntnis über den zu verwaltenden Nachlass verschaffen. Dazu gehört allerdings nicht zwingend die Kenntnis solcher Nachlassunterlagen, die für die künftige Verwaltung des Nachlasses keine Rolle spielen, weil diese z.B. jahrelang zurückliegen. Außerdem besteht die Möglichkeit dass der Erblasser die Aufgaben individuell gestaltet bzw. eingeschränkt hat. Erfahren Sie hier, was Sie zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers wissen müssen und frischen Sie Ihr wissen auf! Klicken Sie hier!
Mehr erfahren
Die Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers hat Einfluss auf die Dauer und damit den Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers. Im Hinblick auf den Übergang der Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse auf den Testamentsvollstrecker (§§ 2205 ff. BGB), die damit verbundene Verdrängung der entsprechenden Rechte des Erben sowie den Ausschluss des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass (§ 2214 BGB) hat die Frage der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers aber auch abseits der Vergütung eine große und weitreichende Bedeutung. Von der Frage, wann das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, ist zu unterscheiden, wann die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Beide Zeitpunkte müssen dabei nicht zwangsläufig zusammenfallen. Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich primär nach den Anordnungen des Erblassers, jedoch mit der in § 2210 BGB gesetzten zeitlichen Schranke. Es gibt hierbei zudem unterschiedliche Beendigungsgründe. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Beendigung des Amtes eines Testamentsvollstreckers! Klciken Sie hier und lesen Sie weiter!
Mehr erfahren