Was bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht besonders zu beachten ist!

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Nicht genug, dass der Mandant ein Ermittlungsverfahren gegen sich gewärtigen muss, es lauern auch einige Fallstricke im Verfahren, denen unbedingt Beachtung geschenkt werden wollte:

Meldung beim Haftpflicht-/Kaskoversicherer

Der Beschuldigte hat den Schaden umgehend beim eigenen Haftpflicht-/Kaskoversicherer zu melden. Nach dem Versicherungsvertrag bestehen Melde- und Aufklärungsobliegenheiten, deren Verletzungen den Versicherungsschutz gefährden können.

Fahrer müssen insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß den Unfall sofort melden, damit der Versicherer prüfen kann, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Die Wichtigste zu Beginn des Mandats dürfte die Wochenfrist des § 104 Abs. 1 Satz 1 VVG sein. Sie zu kennen und zu wahren, gehört zum allgemeinen Anwlatswerkzeug.

Rechtsschutz

Der Rechtsschutzversicherer ist zwar eintrittspflichtig, die Versicherungsbedingungen beinhalten aber regelmäßig die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verurteilung wegen einer strafrechtlichen Vorsatztat.

Wird der Beschuldigte also verurteilt, hat er die Rechnung seines Verteidigers selber zu zahlen oder dem Versicherer zu erstatten.

Regress des Haftpflichtversicherers

Der Kfz-Haftpflichtversicherer zahlt zwar zunächst den Schaden des Unfallgegners, holt sich aber das Geld bis zu einer Höhe von 5.000 € (bzw. bis zu 10.000 € bei zusätzlich festgestellter Alkoholtat) vom Versicherungsnehmer zurück.

Der Kasko-Versicherer ist in diesem Fall leistungsfrei, d.h., der Versicherungsnehmer darf für seinen Schaden selbst aufkommen.

In all diesen Fällen kann von entscheidender Bedeutung sein, ob ein Verfahren außergerichtlich oder in der Hauptverhandlung, ggf. wegen geringer Schuld nach § 153a StPO, eingestellt wird oder eine Verurteilung erfolgt.

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