Das müssen Sie als Anwalt zur Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wissen

Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO dient der Prüfung des Handelns eines Vollstreckungsorgans - in der Regel des Gerichtsvollziehers. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen, was Sie als Anwalt zur Vollstreckungserinnerung wissen müssen, um Ihren Mandanten zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu verhelfen. Darüber hinaus haben wir für Sie ein praktisches Muster für Ihre anwaltliche Praxis bereitgestellt.

Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (sog. Vollstreckungserinnerung) können die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und über die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Nach Absatz 1 entscheidet das Vollstreckungsgericht über Einwendungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Gleiches gilt nach Absatz 2, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen, oder wenn Einwendungen gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten erhoben werden. Gegenstand der Erinnerung sind damit zunächst Handlungen und Unterlassungen des Gerichtsvollziehers.

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Verhältnis der Vollstreckungserinnerung zur sofortigen Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO) ergehen können, findet die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO statt. Diese und die Erinnerung schließen sich gegenseitig aus. Während sich die sofortige Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen richtet, ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ("Art und Weise der Zwangsvollstreckung") gegeben. Die Beantwortung der Statthaftigkeit des einen oder anderen Rechtsbehelfs erfordert eine Abgrenzung von Entscheidung und Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

 

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Erinnerungsbefugnis bei der Vollstreckungserinnerung

Erinnerungsbefugt ist, wer nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme oder durch die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine solche antragsgemäß durchzuführen, in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Angesprochen sind damit zum einen der Schuldner und zum anderen der Gläubiger der jeweiligen Maßnahme. Erinnerungsbefugt können darüber hinaus aber auch Dritte sein; dies dann, wenn die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung gerügt wird, - zumindest auch - den Dritten zu schützen bestimmt ist. So können etwa die mit dem Schuldner in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen einen Verstoß gegen die in § 811 ZPO normierte Unpfändbarkeit von Einrichtungsgegenständen mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.

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Zuständiges Gericht für die Einlegung der Vollstreckungserinnerung

Über die erhobene Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) und im Fall des § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO das Arrestgericht (OLG Frankfurt, Rpfleger 1980, 485). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Erlässt das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 793 ZPO (auf Antrag und sofortige Beschwerde des Gläubigers hin und ohne die Anhörung des Schuldners) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so entscheidet es - ausnahmsweise als Vollstreckungsgericht - auch über die hiergegen eingelegte Erinnerung (OLG Hamm, MDR 1975, 938).

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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vollstreckungserinnerung

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Erinnerung wird zurückgewiesen, wenn sie unzulässig oder unbegründet ist. Auf eine zulässige und begründete Erinnerung ist die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären (§ 775 Nr. 1 ZPO entsprechend). Die Aufhebung der Maßnahme hat durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen (§§ 776, 775 Nr. 1 ZPO). Die Erinnerung ist begründet,

  • wenn die angefochtene Maßnahme unzulässig ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht sämtlich vorlagen oder weil bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die noch fortwirken, oder
  • wenn der Vollstreckungsantrag vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht zurückgewiesen oder nicht antragsgemäß erledigt wurde, oder
  • wenn der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers unrichtig ist.
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Abhilfemöglichkeit des Gerichtsvollziehers nach Erhebung der Vollstreckungserinnerung

Der Gerichtsvollzieher kann der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO abhelfen, indem er die beantragte Vollstreckungsmaßnahme vornimmt oder seinen Kostenansatz berichtigt (Hk-ZV/Sternal, ZPO, § 766 Rdnr. 33, 34; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, § 766 Rdnr. 20; Zöller/Stöber, ZPO, § 766 Rdnr. 23). Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, ohne eine gerichtliche Entscheidung die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben (MünchKommZPO/K. Schmidt, ZPO, § 766 Rdnr. 42; Zöller/Stöber, ZPO, § 766 Rdnr. 23).

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Muster: Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO

Hier erhalten Sie als Anwalt ein bewährtes Muster für die Praxis zur Einlegung einer Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO.

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Einlegung einer Vollstreckungserinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung (BGH - Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 219/09)

Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungserinnerung ohne vorherigen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher (BGH - Beschluss vom 04.02.2010 - I ZB 27/09)

Macht ein Gläubiger geltend, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, hat er zunächst beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu beantragen. Erst gegen die Ablehnung eines solchen Antrags kann er Erinnerung einlegen.

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