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Verkehrssicherungspflicht in einer Bäckerei

Mitarbeiter einer Bäckerei sind gehalten, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden zu verhindern. Es kann aber nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf hat das Landgericht Frankenthal hingewiesen.

Darum geht es

Dem Prozess lag die Klage des Kunden einer ortsansässigen Bäckereifiliale aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zugrunde. Er hatte angegeben, sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-Glas das Zungenbändchen verletzt zu haben.

Seiner Behauptung nach sei das Glas scharfkantig gewesen. Die Mitarbeiterin der Bäckerei habe es deshalb nicht herausgeben dürfen.

Für ihn selbst sei die scharfe Kante zunächst nicht erkennbar gewesen. Sie sei von dem Milchschaum und dem Inhalt des Glases verdeckt worden. Der Gast verlangte von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 €.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg. Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass zwar auch eine Bäckerei grundsätzlich gehalten ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden zu verhindern.

Eine absolute Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei aber im praktischen Leben nicht zu erreichen.

Vorliegend war die Kammer nicht davon überzeugt, dass eine derart scharfkantige Bruchstelle am Glasrand vorgelegen hat, dass sie der Mitarbeiterin bei der Ausgabe hätte auffallen müssen.

Zudem sei auch nicht damit zu rechnen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen. 

Bereits das Amtsgericht Speyer hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da auch der dortige Richter nachträglich nicht mehr feststellen konnte, dass sich der Bäckereikunde an einer Schnittkante des Glases verletzt hat. 

Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 15.05.2026 - 2 S 97/25 

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 23.06.2026

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