13/11.10 Fallbeispiel

Autor: Schäfer

Sachverhalt

Der Mandant ist volljährig und bei einer Ersatzkasse krankenversichert. Er hat einen Verkehrsunfall erlitten und ist seitdem unterhalb C2 komplett querschnittgelähmt. Er muss 24 Stunden maschinell dauerbeatmet werden. Er erhält von der Krankenkasse Leistungen für Behandlungspflege, die von einem Krankenpflegedienst erbracht wird. Darüber hinaus erhält er von der Pflegeversicherung Leistungen nach dem SGB XI. Er ist in die Pflegestufe III eingeordnet und erfüllt die Härtefallkriterien, so dass er den Höchstleistungssatz erhält.

Die Begutachtungslage begründet die Notwendigkeit, dass der Mandant 24 Stunden täglich Behandlungspflege erhält und darüber hinaus mit einer zusätzlichen zweiten Pflegekraft Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden.

Die Krankenkasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung anteilig auf die Leistungen der Krankenkasse angerechnet werden müssten, und kürzt den Leistungsanspruch auf Krankenversicherungsleistungen um täglich fünf Stunden. Der Mandant ist auf die Versorgung in ungekürztem Umfang dringend angewiesen und ersucht den Rechtsanwalt um Rat und Hilfe.