13/11.9 Beispiele aus der Rechtsprechung

Autor: Schäfer

13/11.9.1 Krankenversicherungsrecht

Ein Großteil der Anträge auf einstweilige Anordnungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht sich auf die Finanzierung besonderer Behandlungsmethoden, die nach Auffassung des Antragstellers nicht aufgeschoben werden dürfen, mithin ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. In diesem Zusammenhang haben mehrere Landessozialgerichte bereits im Jahr 2002 durch einstweilige Anordnungen ausgesprochen bzw. erstinstanzliche Entscheidungen bestätigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für bestimmte Behandlungen bzw. nicht anerkannte Arzneipräparate zu übernehmen haben.56) Speziell bei lebensbedrohlichen Erkrankungen hat das BVerfG dies durch seinen "Nikolaus"-Beschluss 2005 untermauert.57)