13/11.4 Einstweilige Anordnung in Sonderfällen

Autor: Schäfer

Vorläufiger Rechtsschutz in Vornahmesachen wird im Allgemeinen gewährt durch § 86b Abs. 2 SGG. Daneben sehen sowohl das SGG als auch die Sozialgesetzbücher Sonderregelungen für besondere Tatbestände vor und regeln hierzu den Erlass von einstweiligen Anordnungen. Sie gehen als spezielle Tatbestände grundsätzlich der Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG vor.

Dies gilt im Einzelnen für folgende Regelungen:

Anordnung vorläufiger Leistungen durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG;

einstweilige Anordnung über die Aussetzung der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln gem. § 199 Abs. 2 SGG;

einstweilige Anordnung bei Wahlwiederholungen gem. § 199 Abs. 3 SGG;

einstweilige Anordnung bei Wahlverstoß nach § 57 Abs. 5 SGB IV;

einstweilige Anordnung nach § 57 Abs. 6 SGB IV;

einstweilige Anordnung bei Arbeitskämpfen nach § 160 Abs. 6 Satz 6 SGB III.