13/11.6 Einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG

Autor: Schäfer

Kernstück der einstweiligen Anordnungen ist die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, da sie grundsätzlich umfassend in allen Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Dabei entspricht diese Vorschrift im Wesentlichen § 123 VwGO und damit der Regelung, die über Jahrzehnte in der sozialgerichtlichen Praxis die Lücke in der Prozessordnung geschlossen hat.

13/11.6.1 Vorrang der Anfechtungssachen

Vor der Prüfung, ob die begehrte Leistung durch eine einstweilige Anordnung durchgesetzt werden soll/kann, ist der Vorrang der Anfechtungsverfahren mit dem einstweiligen Rechtsschutz durch die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu beachten. Denn nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nur treffen, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung oder zur Beseitigung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, hier gewähren die §§ 86a und 86b Abs. 1 SGG vorläufigen Rechtsschutz.

13/11.6.2 Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung

§ 86b Abs. 2 SGG sieht die einstweilige Anordnung in zwei Erscheinungsformen vor:

die Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG und

die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Dabei ist die Sicherungsanordnung ähnlich der aufschiebenden Wirkung auf die Sicherung von Individualrechten gerichtet und beinhaltet bestandsschützende bzw. zustandserhaltende Maßnahmen.