13/11.1 Allgemeine Voraussetzungen

Autor: Schäfer

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein selbständiges Verfahren, für das die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen.

Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG wird nur auf Antrag gewährt, der der Form des § 90 SGG genügen muss, also schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu stellen ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.07.2021