Autor: Schäfer |
Die Sozialgesetzbücher sehen neben dem allgemeinen und besonderen Rechtsschutz auf Leistungen durch die einstweilige Anordnung auch andere Regelungen vor, mit deren Hilfe eine Leistung vorläufig, also vor der Entscheidung in der Hauptsache, ganz oder teilweise gewährt werden kann. Diese Regelungen, die selbst auch durch einstweilige Anordnungen durchgesetzt werden können, engen ihrerseits den allgemeinen einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf die Hauptsache ein, weil hierdurch teilweise deren Rechtsschutzbedürfnis oder der Anordnungsgrund entfällt.
Dies betrifft im Einzelnen folgende Regelungen:
weitere Vorwegleistungen in Sonderfällen, z.B. vorläufige Entscheidung über Geldleistungen in der Arbeitslosenversicherung nach § 328 SGB III; |
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