13/11.8 Vollziehung

Autor: Schäfer

Einstweilige Anordnungen sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG vollstreckungsfähig. Fraglich ist, ob damit auch § 201 SGG Anwendung findet. Der Wortlaut der Vorschrift begrenzt ihre Anwendung nämlich ausschließlich auf Fälle des § 131 SGG. Das BSG hat ihre Anwendung auch auf Urteile nach kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage erstreckt. Gleiches sollte für die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung gelten.

Kommt danach die Behörde der in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000 Euro durch Beschluss androhen und bei vergeblichem Fristablauf festsetzen. Im Hinblick auf diesen geringen Betrag erscheint dies nicht als ein wirkungsvolles Mittel. Das Zwangsgeld kann allerdings wiederholt festgesetzt werden. Die §§ 923 - 928 ZPO finden Anwendung. Insoweit wurde z.T. die Meinung vertreten, die Vollziehung einer vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung werde unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wurde, ein Monat verstrichen und in dieser Zeit nicht die Vollstreckung betrieben worden sei.