13/11.2 Grundsatz der summarischen Prüfung; Besonderheit im SGB-II-Bereich

Autor: Schäfer

Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, eine nur vorläufige Regelung zu treffen, bedingt, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt werden kann.

Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens gelten aber im Bereich des SGB II, dies deshalb, weil hier allein durch den bloßen Zeitablauf viel eher schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, die auch später durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Ist nämlich jemand tatsächlich zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die existenzsichernden Leistungen des SGB II angewiesen, so kann auch eine nur wenige Wochen später ergehende Entscheidung auf einen Eilantrag zu spät kommen, weil er, so doch nicht verhungert ist, aber große Not gelitten hat. Dies kann auch durch einen späteren Bezug von Geldleistungen nicht ohne weiteres wieder ausgeglichen werden. Gerade aus diesem Grund ist das Gericht gehalten, wenn existenzsichernde Leistungen in Streit stehen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern eingehend zu prüfen. Es dürfen also keine Mutmaßungen angestellt werden, sondern es ist - eigentlich dem Charakter des Eilverfahrens zuwiderlaufend - möglichst "durchzuentscheiden" und es sind nicht nur summarische Prüfungen vorzunehmen.