13/11.3 Vornahmesachen gem. § 86b Abs. 2 SGG

Autor: Schäfer

Während die aufschiebende Wirkung gem. §§ 86a und 86b Abs. 1 SGG vorläufigen Rechtsschutz bei Eingriff in bestehende Rechtspositionen gewährt, greift die einstweilige Anordnung im Wesentlichen bei Vornahmesachen ein, die durch Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklagen gerichtlich geltend gemacht werden.

Aber auch im Rahmen einer Unterlassungsklage, die ein tatsächliches Handeln einer Behörde, das unterbunden werden soll und das kein Verwaltungsakt ist, zum Gegenstand hat, kann mit der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz erreicht werden. Voraussetzung ist jedoch zum einen, dass damit eine Rechtsverletzung verhindert werden soll, und zum anderen - wie für Leistungsklagen allgemein - ein Rechtsschutzinteresse gegeben ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.07.2021