Autor: Schäfer |
Kernstück der einstweiligen Anordnungen ist die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, da sie grundsätzlich umfassend in allen Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Dabei entspricht diese Vorschrift im Wesentlichen § 123 VwGO und damit der Regelung, die über Jahrzehnte in der sozialgerichtlichen Praxis die Lücke in der Prozessordnung geschlossen hat.
Vor der Prüfung, ob die begehrte Leistung durch eine einstweilige Anordnung durchgesetzt werden soll/kann, ist der Vorrang der Anfechtungsverfahren mit dem einstweiligen Rechtsschutz durch die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu beachten. Denn nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nur treffen, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung oder zur Beseitigung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, hier gewähren die §§ 86a und 86b Abs. 1 SGG vorläufigen Rechtsschutz.
§ 86b Abs. 2 SGG sieht die einstweilige Anordnung in zwei Erscheinungsformen vor:
Dabei ist die Sicherungsanordnung ähnlich der aufschiebenden Wirkung auf die Sicherung von Individualrechten gerichtet und beinhaltet bestandsschützende bzw. zustandserhaltende Maßnahmen.
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