2/1.6 Keine Errichtung eines Konzernbetriebsrats, wenn die herrschende Konzernspitze im Ausland sitzt

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Beschluss des BAG v. 23.05.2018 - 7 ABR 60/16

§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG; § 18 Abs. 1 AktG

I. LeitsatzWesentliche Entscheidungsbefugnisse übt eine inländische Teilkonzernspitze aus, wenn sie über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.