2/1.7 Freistellung zur politischen Weiterbildung

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 09.08.2017 - 2 Sa 4/17

BzG BW § 1 Abs. 4

I. LeitsatzDer Begriff der "politischen Weiterbildung" im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ist großzügig zu verstehen, und Arbeitnehmer haben einen Freistellungsanspruch zum Besuch entsprechender Bildungsmaßnahmen.

II. SachverhaltIn sämtlichen Bundesländern, mit Ausnahme der Freistaaten Bayern und Sachsen, gibt es Weiterbildungsgesetze. Diese sichern Arbeitnehmern die Möglichkeit zu, entsprechende allgemeine Bildungsveranstaltungen zu besuchen, auch ohne konkreten Bezug zum Arbeitsplatz. In Baden-Württemberg ist ein entsprechendes Gesetz seit 2015 in Kraft, das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW).