2/1.8 Kündigung wegen Gesellschafterstellung bei Konkurrenzunternehmen

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein v. 12.04.2017 - 3 Sa 202/16

BGB § 626 Abs. 1

HGB § 60 Abs. 1

HGB § 75 Abs. 3

I. LeitsatzBeteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem Unternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Wettbewerb steht, kann das ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein, es sei denn, der Anteilsbesitz ermöglicht keinen Einfluss auf die Organe des Unternehmens.

II. SachverhaltIn dem Rechtsstreit ging es um einen Prokuristen, der in einem Unternehmen tätig war. Dieser Arbeitnehmer gründete mit einer 50%igen Beteiligung eine neue Gesellschaft, die in direktem Wettbewerb zu seiner Arbeitgeberin stand. Diese Gesellschaft nahm auch die Arbeit auf, und der Prokurist verdiente fleißig; zum einen bei seiner Arbeitgeberin und zum anderen als Gesellschafter der neuen Firma.Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien allerdings ein umfangreiches Wettbewerbsverbot sowohl während des laufenden Vertrags als auch danach sowie eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach dem Wettbewerbsverbot war auch die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen verboten.Als die Arbeitgeberin von der Konkurrenztätigkeit erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und verlangte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe von über 26.500 Euro sowie Auskunft, ob der Arbeitnehmer noch an anderen Gesellschaften beteiligt sei. Der Arbeitnehmer hingegen klagte gegen die Kündigung und machte Vergütungsansprüche geltend.