2/1.4 Kündigung trotz Alterssicherung und Prüfauftrag

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG v. 18.05.2017 - 2 AZR 384/16

KSchG § 1 Abs. 1

KSchG § 1 Abs. 2

KSchG § 1 Abs. 3

BetrVG § 111

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1

LPVG NRW § 70 Abs. 1 Satz 2

I. LeitsatzEiner Kündigung steht per se nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber nach einem anzuwendenden Tarifvertrag vor dem Einsatz externer Dienstleister prüfen muss, ob die Leistung nicht intern erbracht werden kann.

II. SachverhaltEs ging in dem Fall um die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung, die die Arbeitgeberin, eine Bank, ausgesprochen hatte. Da das KSchG Anwendung fand, benötigte die Arbeitgeberin einen Kündigungsgrund.Die Arbeitgeberin hatte die unternehmerische Entscheidung getroffen, sogenannte "Innere Dienste" an einen externen Dienstleister zu vergeben. Dieser Entschluss sollte zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers und damit zu einer Kündigung führen.Drei Hindernisse standen der Kündigung des seit ca. 25 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers entgegen:

1.

Es gab eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt: "Mitarbeiter/-innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden."

2.

Der Manteltarifvertrag lautet an der entscheidenden Stelle: "Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen i.S.d. § 111 kündbar."