Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Beschluss des LAG Hamm v. 14.11.2016 - 12 Ta 475/16
I. LeitsatzEin Zeugnis mit unernsten Übertreibungen erfüllt einen titulierten Zeugnisanspruch nicht.
II. SachverhaltIm Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben die Arbeitsvertragsparteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der hinsichtlich des Arbeitszeugnisses folgende Regelung enthält:
"Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dem Kläger bleibt nachgelassen, der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Diese darf hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen."
Der Arbeitgeber erteilte ein Zeugnis, das von dem übermittelten Entwurf u.a. wie folgt abwich:
Entwurf des Gläubigers | Zeugnis der Schuldnerin |
---|---|
seiner sehr guten Auffassungsgabe | seiner extrem guten Auffassungsgabe |
Aufgaben mit beispielhaftem Engagement | Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement |
auf ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse | auf sehr ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse |
seine sehr gut entwickelte Fähigkeit | seine extrem gut entwickelte Fähigkeit |
haben sich erfreulich entwickelt | haben sich äußerst erfreulich entwickelt |
Herr F stets ein kompetenter | Herr F zu jeder Zeit ein äußerst kompetenter |
bei wechselnden Anforderungen immer ausgezeichnet | bei wechselnden Anforderungen immer hervorragend |
Wir bewerten ihn mit "sehr gut". | Wenn es bessere Note als "sehr gut" geben würde, würden wir ihn damit beurteilen. |
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