Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Beschluss des LAG Hamm v. 14.11.2016 - 12 Ta 475/16
§
I. Leitsatz
Ein Zeugnis mit unernsten Übertreibungen erfüllt einen titulierten Zeugnisanspruch nicht.
II. Sachverhalt
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben die Arbeitsvertragsparteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der hinsichtlich des Arbeitszeugnisses folgende Regelung enthält:
"Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dem Kläger bleibt nachgelassen, der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Diese darf hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen."
Der Arbeitgeber erteilte ein Zeugnis, das von dem übermittelten Entwurf u.a. wie folgt abwich:
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