2/17.7.3 Rückübertragung des übergegangenen Anspruchs, § 33 Abs. 4 SGB II

Autor: Klatt

Ist das Urteil insoweit rechtskräftig, sind jedoch nach Rechtskraft die Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht nicht oder nicht mehr in der bisherigen Weise gegeben, so muss der Unterhaltsverpflichtete tätig werden.

§ 33 Abs. 4 SGB II eröffnet dem Jobcenter die Möglichkeit, den übergegangenen Anspruch durch Rückübertragung auf den ursprünglich Unterhaltsberechtigten von diesem selbst durchsetzen zu lassen.

Eine Rückübertragung ist allerdings nur im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistung möglich. Dabei darf der Träger der Leistungen keinen Druck auf den Leistungsberechtigten ausüben, indem er den Eindruck erweckt, eine Leistungsbewilligung könne nur dann erfolgen, wenn der Leistungsberechtigte mit einer Rückübertragung einverstanden ist.4) Das Einverständnis sollte - ebenso wie die Modalitäten der Rückübertragung und der Abtretung - in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Die schriftliche Vereinbarung, in welcher Art und Umfang der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geregelt sind, sollte insbesondere auch Aussagen zur Zuziehung eines Rechtsanwalts und zur Befugnis zum Vergleichsabschluss und zur etwaigen Beantragung einstweiliger Anordnungen enthalten.5)