Autor: Klatt |
Wenn bereits ein rechtskräftiger Beschluss (§
Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (Beschluss, Urkunde des Jugendamts, Unterhaltsvergleich mit Vollstreckungsklausel) berechtigt das Jobcenter nach Anspruchsübergang, den Titel auf sich, d.h. auf die Jobcenter und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben,20) gem. § 727 ZPO umschreiben zu lassen, um dann evtl. die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Zur Titelumschreibung genügt die Versicherung des Jobcenters, von einer bestehenden oder drohenden Hilfebedürftigkeit des Schuldners keine Kenntnis zu haben.21)
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