2/17.7.2 Zeitliche Wirkung des Übergangs (Vergangenheit, Zukunft) und Rechtswahrungsanzeige, § 33 Abs. 3 SGB II

Autor: Klatt

§ 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergänzt die Vorschriften des BGB und schafft eine weitere Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen. Dies erfolgt mit der Mitteilung, der sogenannten Rechtswahrungsanzeige. Für die Inanspruchnahme für die Vergangenheit genügt die Mitteilung an den Anspruchsverpflichteten.

Da die Mitteilung noch nicht unmittelbar in die Rechtsposition des Anspruchsverpflichteten eingreift, ist sie kein Verwaltungsakt; es handelt sich um schlichtes Verwaltungshandeln. Damit ist das bei Verwaltungsakten vorgesehene Verfahren nicht erforderlich.

Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Mitteilung. Sie muss nicht förmlich zugestellt werden, kann jedoch nach Maßgabe der entsprechenden Verwaltungszustellungsgesetze erfolgen.

Praxistipp

Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine förmliche und damit nachweisbare Zustellung, denn nur so kann die Inverzugsetzung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Die ordnungsgemäße Mitteilung ermöglicht dem Leistungsträger nämlich den Rückgriff auf den Anspruchsverpflichteten ab der Mitteilung der Leistungserbringung. Maßgeblich ist der Zugang. Die Mitteilung hat die Wirkung einer Mahnung und bewirkt im Verhältnis zwischen den Leistungsträgern und den Anspruchsverpflichteten, dass nunmehr Leistungen für die Vergangenheit verlangt werden können.