Autor: Klatt |
Auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels ist der Unterhaltspflichtige im Umfang der zur Feststellung des Anspruchsübergangs zu prüfenden SGB-II -Leistungsfähigkeit gem. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen anzuhören. Stellt sich dabei heraus, dass er außerstande ist, den titulierten Unterhalt in der festgesetzten Höhe zu leisten, darf der Titel nur im Umfang der nachgewiesenen Leistungsfähigkeit ausgeschöpft werden.
Sollte sich die wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen verschlechtert haben, kann der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben, die in Höhe des übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen das Jobcenter zu führen ist.24)
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen verbessert haben, kann das Jobcenter eine Anpassung des Titels an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse im Wege einer weiteren Abänderungsklage durchsetzen.
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