2/17.7.1 Vorliegen eines rechtskräftigen Titels

Autor: Klatt

Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche hängen davon ab, ob bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt oder nicht.3)

Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs bedeutet nicht, dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht; hierüber hat im Zweifel das zuständige Familiengericht zu entscheiden. Der vom Jobcenter in Anspruch Genommene ist dadurch geschützt, dass ohne einen rechtskräftigen Unterhaltstitel das Jobcenter den Unterhalt als Anspruch nicht mit Mitteln des Verwaltungsrechts durchsetzen kann. Eine Aufforderung an den Betroffenen, Unterhalt in Höhe des übergegangenen Anspruchs zu zahlen, ist kein mit den Mitteln des öffentlichen Rechts erzwingbarer Verwaltungsakt.

3)

Für die Konstellation, dass noch kein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorliegt, siehe Teil 2/17.7.5.