Autor: Klatt |
Maßstab für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist allein das BGB. Dies kann bei Leistungsberechtigten, die über Schonvermögen nach § 12 SGB II verfügen, zu Durchbrechungen des Nachranggrundsatzes führen, da es im Unterhaltsrecht keine Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Vermögensteile gibt. Stattdessen wird die Bedürftigkeit des Vermögenden, der Unterhalt fordert, je nach Lage des Einzelfalls danach beurteilt, ob der Einsatz des Vermögens unwirtschaftlich oder unzumutbar ist. Dies kann zur Folge haben, dass zwar ein Anspruch auf Alg-Leistungen besteht, ein Unterhaltsanspruch jedoch wegen zumutbaren Vermögenseinsatzes oder fehlender Bedürftigkeit nicht besteht.
Beispiel: SchonvermögenDie 18-jährige A befindet sich in der Abschlussklasse des Gymnasiums. Sie lebt mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt. Beide beziehen Alg-Leistungen. Die Mutter von A ist unter Verweis auf Sparvermögen i.H.v. 3.000 Euro (Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) nicht bereit, Unterhalt zu zahlen. Lösung: Nach der Rechtsprechung ist A unterhaltsrechtlich nicht bedürftig, da sie über mehr als einen "Notgroschen" (1.600 Euro nach § 90 SGB XII) verfügt.14) |
14) | OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.03.1990 - |
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