2/17.7.5 Erwirken eines Vollstreckungstitels

Autor: Klatt

Wenn noch kein Vollstreckungstitel vorliegt, werden die zuständigen Leistungsträger folgende Maßnahmen ergreifen:

Schriftliche Mitteilung an den Unterhaltsschuldner über die Zahlung von Alg II/Sozialgeld an den oder die Unterhaltsberechtigten ("Mitteilung über die Leistungsgewährung")

Auskunftsersuchen an den Unterhaltsschuldner

Ermittlung der Höhe des übergegangenen Unterhaltsanspruchs nach erteilter Auskunft

Zahlungsaufforderung an den Unterhaltsschuldner

ggf. Einleitung eines Mahn- und Klageverfahrens

Durch die "Mitteilung über die Leistungsgewährung" (Rechtswahrungsanzeige) an den Unterhaltsschuldner werden die zuständigen Leistungsträger gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt, außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit auch von dem Zeitpunkt an zu verlangen, zu welchem sie den Unterhaltsschuldner über die Leistungsgewährung schriftlich informiert haben.

Da die Mitteilung über die Leistungsgewährung keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist, besteht gegen diese auch keine Rechtsschutzmöglichkeit.