2/17.7.6 Durchsetzbarkeit eines Vollstreckungstitels

Autor: Klatt

Wenn bereits ein rechtskräftiger Beschluss (§ 116 FamFG) vorliegt, durch welchen der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung eines bestimmen Geldbetrags verurteilt worden ist, dann wirkt dieser Beschluss auch für und gegen den Leistungsträger (§ 325 ZPO), soweit ein Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 1 SGB II erfolgt ist. Deshalb wäre in einem solchen Fall ein Antrag des Leistungsträgers aus übergegangenem Recht unzulässig, weil eine einfachere Möglichkeit, nämlich die der Titelumschreibung gem. § 727 ZPO, die auch bei anderen Vollstreckungstiteln (z.B. einem Prozessvergleich gem. §§ 794, 795 ZPO) möglich ist, zur Verfügung steht.

Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (Beschluss, Urkunde des Jugendamts, Unterhaltsvergleich mit Vollstreckungsklausel) berechtigt das Jobcenter nach Anspruchsübergang, den Titel auf sich, d.h. auf die Jobcenter und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben,20) gem. § 727 ZPO umschreiben zu lassen, um dann evtl. die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Zur Titelumschreibung genügt die Versicherung des Jobcenters, von einer bestehenden oder drohenden Hilfebedürftigkeit des Schuldners keine Kenntnis zu haben.21)