Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des LAG München v. 08.11.2016 - 9 Sa 367/16
I. Leitsätze
Ein auf Dauer in der Nacht arbeitender Mitarbeiter hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag. Erst ein Wechselschichteinsatz oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit lässt diesen Zuschlag entfallen.
II. Sachverhalt
Der Staplerfahrer eines Logistikunternehmens wird in einem Betriebsteil beschäftigt, in dem im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb in sechs Schichten gearbeitet wird:
Der Staplerfahrer arbeitet auf eigenen Wunsch in der Schicht von 20.00 bis 5.00 Uhr.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der
"I. Allgemein
1. Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag zum tariflichen Stundenlohn bezahlt (...)
3. Beim Zusammentreffen von mehreren Zeitzuschlägen wird nur der jeweils höchste gewährt, es sei denn, es handelt sich um Mehrarbeit im Schichtdienst bzw. im zeitversetzten Dienst.
(…)
III. Nachtarbeit
1. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 50 % zum tariflichen Stundenlohn zu zahlen.
(…)
IV. Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
(…)
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