Wenn ein Kind am Morgen aufwacht und über Magenschmerzen klagt oder Fieber hat, lässt es sich schlecht in den Kindergarten schicken oder den Tag über allein zu Hause lassen. Zuweilen melden sich Arbeitnehmer in einem solchen Fall selbst arbeitsunfähig krank, verletzen damit aber ihren Arbeitsvertrag und riskieren eine (außerordentliche) Kündigung. Andere ziehen Erholungsurlaub für die Pflegetage in Erwägung.
Sowohl die eigene Krankschreibung als auch der Erholungsurlaub sind jedoch häufig entbehrlich. Stattdessen bietet es sich an, die Erkrankung des Kindes dem Arbeitgeber und der Krankenkasse zu melden ("Kindkrank") und um Entgeltfortzahlung nachzusuchen oder - sollte der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet sein - an Stelle des Arbeitsentgelts das Kinderkrankengeld der Krankenversicherung als Lohnersatzleistung in Anspruch zu nehmen.
Das zum 01.01.2024 in Kraft getretene Pflegestudiumstärkungsgesetz1) hat den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und das Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 neu geregelt und dabei die Ansprüche noch einmal erweitert. Das ist Grund genug, sich die Voraussetzungen für dieses Ansprüche und die Zahl der Tage, für die das Kinderkrankengeld gefordert werden kann, sowie die formalen Anforderungen an einen dahin gehenden Antrag näher anzusehen.
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