2/2.3 Informations- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers

Autor: Weyand

Ist die Betreuung erforderlich, hat der Arbeitnehmer - parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung - dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass und wie lange er voraussichtlich mit der Arbeit ausfällt (siehe § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, damit er die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf den Arbeitsausfall des Mitarbeiters ergreifen kann. Auf Verlangen muss dem Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung durch den betreuenden Arbeitnehmer vorgelegt werden.

Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigten den Arbeitgeber - ebenso wie im Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers - zur Abmahnung. Bei wiederholt erfolgloser Abmahnung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.03.2024